FAO, § 6 Abs. 3

1. Eine Fallliste, die sich auf die Angabe von Schlagworten und Stichpunkten beschränkt, ohne einen Gesamtüberblick über die Funktion und die Tätigkeit in der Sache zu geben, genügt nicht den Anforderungen des § 6 Abs. 3 FAO.2)

2. Auch bei einem Kanzleiwechsel trifft den Fachanwaltsbewerber die umfassende Darlegungslast hinsichtlich der besonderen praktischen Erfahrungen. Ggfs. müssen die notwendigen Informationen auf gerichtlichem Weg vom Arbeitgeber beschafft werden.

AGH Baden-Württemberg, B. v. 15.07.2004 – AGH 45/2002 (I) Gem. § 6 Abs. 3 FAO sind Falllisten vorzulegen, die regelmäßig folgende Angaben enthalten müssen: Aktenzeichen, Gegenstand, Zeitraum, Art und Umfang der Tätigkeit, Stand des Verfahrens. Im entschiedenen Fall hatte die Fachanwaltsbewerberin zwar Falllisten vorgelegt, konkrete Angaben zu Art und Umfang der jeweils erbrachten Tätigkeit fehlten jedoch. In den Rubriken „Sachverhalt“ der ursprünglichen Fallliste und „Tätigkeit“ in der Ergänzung der Fallliste beschränkte sich die Antragstellerin auf Schlagworte und Stichpunkte, ohne einen Gesamtüberblick über ihre Funktion und Tätigkeit in der Sache zu geben.

Anhand dieser Liste war die Rechtsanwaltskammer nach Auffassung des Gerichts nicht in der Lage, sich über Art und Umfang der Tätigkeit im Fachgebiet einen ausreichenden Überblick zu verschaffen. Ebenso wenig war ein möglicher Zusammenhang von Fällen zur Vornahme einer Gewichtung überprüfbar. Schließlich war die Kammer aufgrund der erfolgten Darlegungen auch nicht in der Lage, Feststellungen darüber zu treffen, ob ausreichende Fälle mit kollektivrechtlichem Bezug (§ 10 Ziff. 2 FAO) bearbeitet wurden.

Die Antragstellerin hatte die unzureichende Fallliste damit erklärt, dass sie nach einem Kanzleiwechsel nicht mehr über die notwendigen Informationen verfüge und ihr ehemaliger Arbeitgeber ihr diese Informationen vorenthalte. Von einer zivilrechtlichen Auseinandersetzung oder einer Einschaltung der Rechtsanwaltskammer hatte die Antragstellerin abgesehen.

Der AGH Baden-Württemberg lässt offen, ob überhaupt Fälle denkbar sind, bei denen ein Antragsteller den Nachweis besonderer praktischer Erfahrungen unter erleichterten Bedingungen führen kann, weil ihm der Zugriff auf die notwendigen Informationen unmöglich ist. Nach Ansicht des Gerichts werden sich diese Probleme in der Praxis dann nicht stellen, wenn der Fachanwaltsbewerber seine praktischen Arbeiten im Hinblick auf eine spätere Auflistung zeitnah selbst dokumentiert und sammelt. Im konkreten Fall hat die Antragstellerin nicht alles ihr Mögliche und Zumutbare unternommen, um der ihr obliegenden Informationspflicht nachzukommen. Nach Auffassung des Gerichts wäre es der Antragstellerin durchaus zumutbar gewesen, sich ggfs. über den Weg einer Klage Einsicht in das von ihr früher bearbeitete Aktenmaterial zu verschaffen. Auch wäre es möglich gewesen, dass die Antragstellerin die Rechtsanwaltskammer einschaltet, zumal dann die Möglichkeit bestanden hätte, dass die Rechtsanwaltskammer von Beginn an in die besonderen Schwierigkeiten der Informationsbeschaffung eingebunden wäre.

Im Ergebnis hat die Antragstellerin der ihr obliegenden Darlegungslast nicht genügt.

Hinweis:
Die Entscheidung ist durchaus von praktischer Relevanz. Es kommt immer wieder vor, dass Fachanwaltsbewerber nach einem Kanzleiwechsel Schwierigkeiten haben, die notwendigen Informationen zu beschaffen. Wird der Erwerb einer Fachanwaltsbezeichnung in Erwägung gezogen, empfiehlt es sich dringend, bereits frühzeitig die bearbeiten Fälle in einer der Vorschrift des § 6 Abs. 3 FAO genügenden Weise zu dokumentieren.