Wirksame Prozesshandlung trotz nichtigen Anwaltsvertrages BRAO § 43 a IV; BGB § 134

OLG Brandenburg, U. v. 28. Januar 2003 – 2 U 14/02 (LG Frankfurt/O. – 11 O 276/2003) Legt der zuvor für die Gegenseite tätige Rechtsanwalt auf Grund einer ihm erteilten Prozessvollmacht Berufung ein, so ist zwar der dieser Vollmacht zu Grunde liegende Anwaltsvertrag nichtig. Die Vollmacht bleibt davon aber unberührt, und die Berufung ist wirksam eingelegt.

Ein Verstoß gegen das Verbot, widerstreitende Interessen zu vertreten, habe zwar, so das Gericht im Anschluss an die allgemein herrschende Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum, gem. § 134 BGB die Nichtigkeit des anwaltlichen Geschäftsbesorgungsvertrages zur Folge. Daraus ergebe sich jedoch nicht, dass auch die auf Grund des nichtigen zu Grunde liegenden Rechtsverhältnisses vorgenommenen Prozesshandlungen unwirksam seien. Dies könne nur dann der Fall sein, wenn auch von einer Nichtigkeit der Prozessvollmacht auszugehen wäre. Ein Verstoß gegen Tätigkeitsverbote des Rechtsanwalts führe jedoch nicht zur Unwirksamkeit der Prozessvollmacht und damit zur Unwirksamkeit der vorgenommenen Prozesshandlungen. Die Prozessvollmacht sei unabhängig vom zu Grunde liegenden Geschäftsbesorgungsvertrag. Mögliche Fehler des Grundgeschäfts würden auf die Prozessvollmacht daher nicht durchschlagen. Diese sei vielmehr nur dann unwirksam, wenn dies aus den Regeln der ZPO folge. Dies deshalb, weil das Interesse der Rechtsordnungen an der Rechtsbeständigkeit von Prozesshandlungen vorrangig zu bewerten sei.

(Fundstelle: MDR 2003, S. 1024)

Die klagenden Rechtsanwälte nahmen den Beklagten, einen ehemaligen Mandanten, auf Zahlung offenstehender Anwaltshonorars nebst Verzugszins in Anspruch. Der Beklagte wurde verurteilt, an die Kläger 1.682,50 Euro nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz vom 15. Juni 2001 bis 31. Dezember 2001 nach DÜG und nach BGB seit dem 1. Januar 2002 zu zahlen. Zum Zinsanspruch der Kläger führte das Gericht wie folgt aus:

Der Zinsanspruch der Kläger ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges. Die Tenorierung zur Höhe des Basiszinssatzes ergibt sich aus Folgendem:

Der Basiszinssatz ist gemäß § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes (DÜG) (Art. 1 des Euro-Einführungsgesetzes) vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242) an die Stelle des früheren Diskontsatzes der Deutschen Bundesbank getreten. Er veränderte sich jeweils am 1. Januar, 1. Mai und 1. September jeden Jahres in Relation zur Veränderung einer bestimmten Bezugsgröße, nämlich des Zinssatzes für längerfristige Refinanzierungsgeschäfte der Europäischen Zentralbank gemäß § 1 der Basiszinssatz-Bezugsgrößen-Verordnung vom 10. Februar 1999 (BGB1. I S. 139).

Das Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz war ursprünglich bis zum 31. Dezember 2001 befristet. Diese Befristung ist durch Art. 2 Abs. 3 des Gesetzes über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 897) aufgehoben worden.

Durch Art. 1 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) ist ein neuer § 247 mit der Überschrift „Basiszinssatz“ in das BGB eingefügt worden. Der hiernach bestimmte Basiszinssatz verändert sich nicht, wie nach dem Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz, dreimal, sondern nur zweimal jährlich jeweils am 1. Januar und 1. Juli. Auch die Bezugsgröße ist geändert. Maßgebend ist jetzt der Zinssatz für die jüngste Hauptfinanzierungsoperation der Euro­päischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres. Auf den durch § 247 BGB definierten Basiszinssatz nimmt u. a. auch § 288 BGB („Verzugszinsen“) Bezug.

Nach der Überleitungsvorschrift in Art. 229 § 7 Abs. 1 Nr. 1, 2 EGBGB, der durch Art. 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts eingefügt worden ist, tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2002 der Basiszinssatz des § 247 BGB sowohl an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz als auch an die Stelle des früheren Diskontsatzes der Deutschen Bundesbank. Dies gilt allerdings nach den einleitenden Worten des Art. 229 § 7 Abs. 1 EGBGB nur, soweit diese Zinssätze als Bezugsgröße für Zinsen und andere Leistungen in Rechtsvorschriften des Bundes auf dem Gebiet des Bürgerlichen Rechts und des gerichtlichen Verfahrensrechts, in nach dem EGBGB vorbehaltenen Landesrecht und in Vollstreckungstiteln und Verträgen auf Grund solcher Vorschriften verwendet werden.

Für die nicht in den einleitenden Worten des Art. 229 § 7 Abs. 1 EGBGB genannten Gebiete, insbesondere also für Normen des öffentlichen Rechts und für sich darauf gründende Vollstreckungstitel, gilt die Ersetzung der Zinssätze nach dieser Vorschrift nicht. Insoweit bleibt für die Bestimmung des Basiszinssatzes weiterhin das Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz maßgeblich.

Da sowohl die für eine Veränderung maßgeblichen Kalendertage als auch die Bezugsgrößen der Basiszinssätze nach § 247 BGB und nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes voneinander abweichen, sind zwei Basiszinssätze in unterschiedlicher Höhe zu unterscheiden. So betrug der Basiszins nach BGB am 01.01.2002 2,57 %, der Basiszins nach Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz 2,71 %.

Die klagenden Rechtsanwälte nahmen den Beklagten, einen ehemaligen Mandanten, auf Zahlung offenstehender Anwaltshonorars nebst Verzugszins in Anspruch. Der Beklagte wurde verurteilt, an die Kläger 1.682,50 Euro nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz vom 15. Juni 2001 bis 31. Dezember 2001 nach DÜG und nach BGB seit dem 1. Januar 2002 zu zahlen. Zum Zinsanspruch der Kläger führte das Gericht wie folgt aus: Der Zinsanspruch der Kläger ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges. Die Tenorierung zur Höhe des Basiszinssatzes ergibt sich aus Folgendem: Der Basiszinssatz ist gemäß § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes (DÜG) (Art. 1 des Euro-Einführungsgesetzes) vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242) an die Stelle des früheren Diskontsatzes der Deutschen Bundesbank getreten. Er veränderte sich jeweils am 1. Januar, 1. Mai und 1. September jeden Jahres in Relation zur Veränderung einer bestimmten Bezugsgröße, nämlich des Zinssatzes für längerfristige Refinanzierungsgeschäfte der Europäischen Zentralbank gemäß § 1 der Basiszinssatz-Bezugsgrößen-Verordnung vom 10. Februar 1999 (BGB1. I S. 139). Das Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz war ursprünglich bis zum 31. Dezember 2001 befristet. Diese Befristung ist durch Art. 2 Abs. 3 des Gesetzes über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 897) aufgehoben worden. Durch Art. 1 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) ist ein neuer § 247 mit der Überschrift „Basiszinssatz“ in das BGB eingefügt worden. Der hiernach bestimmte Basiszinssatz verändert sich nicht, wie nach dem Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz, dreimal, sondern nur zweimal jährlich jeweils am 1. Januar und 1. Juli. Auch die Bezugsgröße ist geändert. Maßgebend ist jetzt der Zinssatz für die jüngste Hauptfinanzierungsoperation der Euro­päischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres. Auf den durch § 247 BGB definierten Basiszinssatz nimmt u. a. auch § 288 BGB („Verzugszinsen“) Bezug. Nach der Überleitungsvorschrift in Art. 229 § 7 Abs. 1 Nr. 1, 2 EGBGB, der durch Art. 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts eingefügt worden ist, tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2002 der Basiszinssatz des § 247 BGB sowohl an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz als auch an die Stelle des früheren Diskontsatzes der Deutschen Bundesbank. Dies gilt allerdings nach den einleitenden Worten des Art. 229 § 7 Abs. 1 EGBGB nur, soweit diese Zinssätze als Bezugsgröße für Zinsen und andere Leistungen in Rechtsvorschriften des Bundes auf dem Gebiet des Bürgerlichen Rechts und des gerichtlichen Verfahrensrechts, in nach dem EGBGB vorbehaltenen Landesrecht und in Vollstreckungstiteln und Verträgen auf Grund solcher Vorschriften verwendet werden. Für die nicht in den einleitenden Worten des Art. 229 § 7 Abs. 1 EGBGB genannten Gebiete, insbesondere also für Normen des öffentlichen Rechts und für sich darauf gründende Vollstreckungstitel, gilt die Ersetzung der Zinssätze nach dieser Vorschrift nicht. Insoweit bleibt für die Bestimmung des Basiszinssatzes weiterhin das Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz maßgeblich. Da sowohl die für eine Veränderung maßgeblichen Kalendertage als auch die Bezugsgrößen der Basiszinssätze nach § 247 BGB und nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes voneinander abweichen, sind zwei Basiszinssätze in unterschiedlicher Höhe zu unterscheiden. So betrug der Basiszins nach BGB am 01.01.2002 2,57 %, der Basiszins nach Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz 2,71 %.

§§ 247, 288 a. F. BGB
Zur Höhe des Basiszinssatzes gem. § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes und des Basiszinssatzes gem. § 247 BGB

AG Hamm, U. v. 22. Januar 2003 – 17 C 452/02 Die klagenden Rechtsanwälte nahmen den Beklagten, einen ehemaligen Mandanten, auf Zahlung offenstehender Anwaltshonorars nebst Verzugszins in Anspruch. Der Beklagte wurde verurteilt, an die Kläger 1.682,50 Euro nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz vom 15. Juni 2001 bis 31. Dezember 2001 nach DÜG und nach BGB seit dem 1. Januar 2002 zu zahlen. Zum Zinsanspruch der Kläger führte das Gericht wie folgt aus:

Der Zinsanspruch der Kläger ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges. Die Tenorierung zur Höhe des Basiszinssatzes ergibt sich aus Folgendem:

Der Basiszinssatz ist gemäß § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes (DÜG) (Art. 1 des Euro-Einführungsgesetzes) vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242) an die Stelle des früheren Diskontsatzes der Deutschen Bundesbank getreten. Er veränderte sich jeweils am 1. Januar, 1. Mai und 1. September jeden Jahres in Relation zur Veränderung einer bestimmten Bezugsgröße, nämlich des Zinssatzes für längerfristige Refinanzierungsgeschäfte der Europäischen Zentralbank gemäß § 1 der Basiszinssatz-Bezugsgrößen-Verordnung vom 10. Februar 1999 (BGB1. I S. 139).

Das Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz war ursprünglich bis zum 31. Dezember 2001 befristet. Diese Befristung ist durch Art. 2 Abs. 3 des Gesetzes über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 897) aufgehoben worden.

Durch Art. 1 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) ist ein neuer § 247 mit der Überschrift „Basiszinssatz“ in das BGB eingefügt worden. Der hiernach bestimmte Basiszinssatz verändert sich nicht, wie nach dem Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz, dreimal, sondern nur zweimal jährlich jeweils am 1. Januar und 1. Juli. Auch die Bezugsgröße ist geändert. Maßgebend ist jetzt der Zinssatz für die jüngste Hauptfinanzierungsoperation der Euro­päischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres. Auf den durch § 247 BGB definierten Basiszinssatz nimmt u. a. auch § 288 BGB („Verzugszinsen“) Bezug.

Nach der Überleitungsvorschrift in Art. 229 § 7 Abs. 1 Nr. 1, 2 EGBGB, der durch Art. 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts eingefügt worden ist, tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2002 der Basiszinssatz des § 247 BGB sowohl an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz als auch an die Stelle des früheren Diskontsatzes der Deutschen Bundesbank. Dies gilt allerdings nach den einleitenden Worten des Art. 229 § 7 Abs. 1 EGBGB nur, soweit diese Zinssätze als Bezugsgröße für Zinsen und andere Leistungen in Rechtsvorschriften des Bundes auf dem Gebiet des Bürgerlichen Rechts und des gerichtlichen Verfahrensrechts, in nach dem EGBGB vorbehaltenen Landesrecht und in Vollstreckungstiteln und Verträgen auf Grund solcher Vorschriften verwendet werden.

Für die nicht in den einleitenden Worten des Art. 229 § 7 Abs. 1 EGBGB genannten Gebiete, insbesondere also für Normen des öffentlichen Rechts und für sich darauf gründende Vollstreckungstitel, gilt die Ersetzung der Zinssätze nach dieser Vorschrift nicht. Insoweit bleibt für die Bestimmung des Basiszinssatzes weiterhin das Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz maßgeblich.

Da sowohl die für eine Veränderung maßgeblichen Kalendertage als auch die Bezugsgrößen der Basiszinssätze nach § 247 BGB und nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes voneinander abweichen, sind zwei Basiszinssätze in unterschiedlicher Höhe zu unterscheiden. So betrug der Basiszins nach BGB am 01.01.2002 2,57 %, der Basiszins nach Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz 2,71 %.

1. Für den Nachweis der besonderen praktischen Erfahrung gemäß § 5 FAO können auch die als Syndikus bearbeiteten Fälle berücksichtigt werden, wenn die Syndikustätigkeit weitgehend weisungsungebunden ist. ...

BGH, B. v. 13. Januar 2003 – AnwZ (B) 22/021.
Für den Nachweis der besonderen praktischen Erfahrung gemäß § 5 FAO können auch die als Syndikus bearbeiteten Fälle berücksichtigt werden, wenn die Syndikustätigkeit weitgehend weisungsungebunden ist. Voraussetzung bleibt, daß eine selbständige, d. h. eigenständige und von fachlichen Weisungen freie Bearbeitung durch den Syndikus, gewährleistet war.

2.
Der Nachweis der besonderen praktischen Erfahrung gemäß § 5 FAO kann nicht allein mit Fällen geführt werden, in denen der Antragsteller als Syndikusanwalt tätig war. Es muß jedenfalls (auch) eine Anzahl von Fällen nachgewiesen werden, die der Antragsteller in anwaltlicher Tätigkeit bearbeitet hat.

  Der BGH hat mit Beschluss vom 13. Januar 2003 einem Syndikusanwalt zur Berechtigung der Führung der Fachanwaltsbezeichnung Arbeitsrecht verholfen. Der Antragsteller war als Syndikus verpflichtet, Mitglieder des ihn anstellenden Verbandes weisungsungebunden arbeitsrechtlich zu beraten. Er hatte bei Antragstellung gegenüber der Rechtsanwaltskammer die Bearbeitung von 144 Fällen nachgewiesen. Von diesen 144 Fällen waren 137 als Syndikus und 7 Fälle in seiner nebenberuflichen Tätigkeit als Rechtsanwalt selbständig bearbeitet worden. Im Laufe des Verfahrens vor dem AGH hat er weitere 22 Fälle aus der anwaltlichen Tätigkeit in den Jahren 2000 und 2001 nachbenannt. Bei dieser Sachlage sieht der BGH den Nachweis besonderer praktischer Erfahrungen gemäß § 5 FAO als geführt an.

Entscheidend stellt der BGH in der vorliegenden Entscheidung auf die Selbständigkeit in der Ausübung der Syndikustätigkeit ab. Die Anerkennung der Syndikusfälle setzt hiernach voraus, daß diese Tätigkeit weitgehend weisungsungebunden ist. Nur eine selbständige, d. h. eigenständige und von fachlichen Weisungen freie Bearbeitung durch den Syndikusanwalt ist zum Nachweis der Befähigung nach § 5 FAO geeignet.

Gleichzeitig weist der BGH darauf hin, daß die insofern notwendige fachliche Unabhängigkeit für einen Syndikusanwalt nicht typisch und nur im Einzelfall gegeben sei. Eine Weisungsgebundenheit liege beispielsweise dann nahe, wenn der Syndikus im Interesse seines Arbeitgebers dessen eigene Rechtsangelegenheiten bearbeite. Fehle jedoch jeder Anhaltspunkt dafür, daß der Arbeitgeber dem Syndikus vorgeschrieben hätte, wie er in den Rechtsstreitigkeiten juristisch zu beraten und vor Gerichten zu vertreten habe, komme grundsätzlich eine Berücksichtigung auch von Syndikusanwaltsfällen in Betracht.

Gleichwohl reichen allein diese Fälle zum Nachweis der besonderen praktischen Erfahrung nicht aus. Hierneben muß der Syndikus eine weitere Anzahl anwaltlich bearbeiteter Fälle nachweisen.

Versäumt ein Rechtsanwalt, seinen Klienten über die erheblichen Risiken einer fristlosen Kündigung zu belehren und verhindert er dadurch, dass der Arbeitnehmer weiterbeschäftigt wird, so hat er den dem Klienten dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen).

BGH, B. vom 18. Dezember 2002 – 9 ZR 365/99 (Karlsruhe)(Fundstelle: NJW-RR 2003, 350)

Versäumt ein Rechtsanwalt, seinen Klienten über die erheblichen Risiken einer fristlosen Kündigung zu belehren und verhindert er dadurch, dass der Arbeitnehmer weiterbeschäftigt wird, so hat er den dem Klienten dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen).

Eine Abwägung der Interessen der Mandanten und des etwa erstattungspflichtigen Prozessgegner an der Geringhaltung der Prozesskosten einerseits und des den Termin wahrnehmenden Anwalts an der Vermeidung der mit einem besonders frühen, für ihn unüblichen Aufstehen bereits um 5:00 Uhr verbundenen Unbequemlichkeiten andererseits ergebe, so das Gericht, dass die Interessen des Anwalts zurücktreten müssten. Dabei könne auch einbezogen werden, dass der Anwalt regelmäßig ein eigenes Interesse daran haben müsse, die Terminsreise auf einen einzigen Arbeitstag zu beschränken. Im Übrigen hätte mit Aussicht auf Erfolg auf eine Verlegung der Terminsstunde hingewirkt werden können.

BRAGO § 28 Abs. 3 S. 2
Zur Vermeidung erhöhter Reisekosten ist es dem Rechtsanwalt bei der Wahrnehmung eines auswärtigen Gerichtstermins im Einzelfall zumutbar, um 5.00 Uhr aufzustehen.

KG, B. vom 09.12.2002 – 1 W 453/02

(Fundstelle: AGS 2003, 498) Eine Abwägung der Interessen der Mandanten und des etwa erstattungspflichtigen Prozessgegner an der Geringhaltung der Prozesskosten einerseits und des den Termin wahrnehmenden Anwalts an der Vermeidung der mit einem besonders frühen, für ihn unüblichen Aufstehen bereits um 5:00 Uhr verbundenen Unbequemlichkeiten andererseits ergebe, so das Gericht, dass die Interessen des Anwalts zurücktreten müssten. Dabei könne auch einbezogen werden, dass der Anwalt regelmäßig ein eigenes Interesse daran haben müsse, die Terminsreise auf einen einzigen Arbeitstag zu beschränken. Im Übrigen hätte mit Aussicht auf Erfolg auf eine Verlegung der Terminsstunde hingewirkt werden können.

Verlegt ein Rechtsanwalt seine Praxis an einen anderen Ort, so kann er vom Vermieter nicht verlangen, dass dieser nach Auszug des Anwalts aus den Praxisräumen einen Hinweis des ausgezogenen Anwalts auf seine neuen Praxisräume duldet ...

AG Essen, U. v. 28. November 2002 - 23 C 173/02

Verlegt ein Rechtsanwalt seine Praxis an einen anderen Ort, so kann er vom Vermieter nicht verlangen, dass dieser nach Auszug des Anwalts aus den Praxisräumen einen Hinweis des ausgezogenen Anwalts auf seine neuen Praxisräume duldet. Vielmehr ist es üblich und ausreichend, auf dem Kanzleibriefbogen die Verlegung der Kanzleiräume anzuzeigen. Nach Ablauf des Mietverhältnisses ist der Anwalt auf den Umzugshinweis nicht mehr angewiesen.

Anmerkung, mitgeteilt von RAuN Dr. Helmut Lampel, Essen:

Seit langem ist, weil selbstverständlich, üblich und anerkannt, dass zum Beispiel der Vermieter verpflichtet ist, (§ 242 BGB) nach Beendigung des Mietverhältnisses bei Gewerbetreibenden oder freien Berufen ein Hinweisschild auf die neuen Geschäfts- oder Praxisräume für angemessene Zeit zu dulden (u. a. RGZ 161, 338; Palandt-Putzo, BGB, § 556 Anm. 1 b; OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.05.1988 - 16 U 56188). Ein Anbringungszeitraum von sechs Monaten gilt in diesem Zusammenhang als durchaus üblich und angemessen angesehen (OLG Düsseldorf, NJW 1988, S. 2545, Urteil vom 27.05.1988 - 16 U 56188). Begründet wird die Duldungspflicht hinsichtlich des Hinweisschildes u.a. damit, dass ggf. die Gefahr bestehe, dass potentielle Alt- und / oder Neukunden verloren gehen könnten. Zwar könne die Gefahr eines Mandanten- bzw. Umsatzverlustes durch anderweitige Vorsorgemaßnahmen (u.a. Schreiben an Altkunden, Zeitungsannoncen, Schild an der Neupraxis) gemindert, jedoch nicht vollkommen ausgeschlossen werden. Annoncen in Tageszeitungen würden in der Regel nur bei entsprechendem Interesse gelesen. Es bestehe deshalb die ernsthafte Gefahr, dass insbesondere Neukunden, die die neue Anschrift des Anwalts nicht kennen würden, dem Anwalt verloren gingen.

Das OLG Düsseldorf hatte über die Frage zu entscheiden, ob nach Auflösung einer Anwaltspraxis der in den alten Praxisräumen verbleibende Anwalt und der Vermieter der Räume verpflichtet seien, auf angemessene Zeit ein Hinweisschild zu dulden, welches auf die neue Praxis der ausgeschiedenen Anwälte hinweist. Insofern unterscheidet sich der vom Amtsgericht Essen entschiedene Fall zwar von dem Fall, den das OLG Düsseldorf seinerzeit zu beurteilen hatte, jedoch sind die vorstehend geschilderten Grundsätze, die das OLG Düsseldorf bewogen haben, bzgl. des Hinweisschildes eine Duldungspflicht anzunehmen, ohne weiteres in Hinblick auf den Sinngehalt auf den von Seiten des Amtsgerichts Essen entschiedenen Fall übertragbar.

Der vorgenannten Entscheidung des Amtsgerichts Essen lag der Sachverhalt zugrunde, dass der Kläger, ein Rechtsanwalt und Notar, nach Ablauf des Mietverhältnisses den bisherigen Vermieter über einen anderen Kollegen aufgefordert hatte, das nach Beendigung des Mietverhältnisses entfernte - mit dem Umzugshinweis versehene - Praxisschild wieder aufzustellen bzw. anzubringen und in diesem Zusammenhang den bisherigen Vermietern die aufgrund des Verfahrens entstandenen Anwaltskosten für die Inanspruchnahme des Kollegen in Rechnung gestellt hatte.

Die Vermieter waren nicht bereit, diese Kosten zu begleichen. Das Amtsgericht Essen hat im Rahmen des streitbefangenen Urteils entschieden, dass dem umgezogenen Anwaltsnotar gegen die Vermieter keinerlei Schadensersatzforderungen zustünden. Das Mietverhältnis sei unstreitig am 31.12.2001 abgelaufen. Eine feststehende Zeitdauer für die Duldungspflicht für das streitbefangene Geschäftsschild sei nicht vereinbart worden. Auch sei eine solche nicht allgemein normiert. Sie dauere höchsten so lange, wie das Interesse des Mieters andauere, potentielle Kunden über die Verlegung des Geschäftssitzes informieren zu müssen.

Außerdem sei vorliegend zu beachten, dass der Anwaltsnotar nicht allein - sondern nur untergeordnet - potentielle Mandantschaft über das Schild bei den bisherigen Räumen auf die Verlegung seines Geschäftssitzes und seiner Kanzlei hinweisen könne. Vielmehr sei es gerade im Bereich von Rechtsanwälten, Notaren und Steuerberatern pp. üblich, bei Schreiben an die bisherigen Mandanten (Rundschreiben) Anzeigen in der Zeitung und telefonische Hinweise auf den Umzug hinzuweisen.

Unabhängig davon sei es üblich und ausreichend, auf dem Kanzleibriefbogen die Verlegung der Kanzleiräume anzuzeigen. Nach Ablauf des Mietverhältnisses sei der Anwaltsnotar auf das streitgegenständliche Schild nicht mehr angewiesen gewesen. Die Klage sei daher abzuweisen gewesen.

Diese Entscheidung muss Kritik hervorrufen.

Abgesehen davon, dass sich das Amtsgericht Essen selbst widerspricht, wenn es einerseits betont, die Duldungspflicht für ein Geschäftsschild dauere höchstens so lange an, wie das Interesse des Mieters andauere, potentielle Kunden über die Verlegung des Geschäftssitzes informieren zu müssen und andererseits ausführt, es sei üblich und ausreichend, auf dem Kanzleibriefbogen über die Verlegung der Kanzleiräume hinzuweisen, missachtet das hier in Rede stehende Urteil in eklatanter Weise die nachvertraglichen Pflichten eines Vermieters, dem umgezogenen Freiberufler oder Gewerbetreibenden einen Hinweis auf die neuen Geschäfts- bzw. Praxisräume zu ermöglichen. Es widerspricht jeglicher Lebenserfahrung, dass ein umgezogener Rechtsanwalt lediglich durch Hinweis auf dem Kanzleibriefbogen sowie Rundschreiben an die bisherige Mandantschaft das allgemeine Publikum in ausreichendem Maße erreicht. Insbesondere missachtet das hier in Rede stehende Urteil des Amtsgerichts Essen den Umstand, dass eine Vielzahl potentieller Mandanten, die noch nicht zum Kundenkreis des umgezogenen Rechtsanwalts gehören und daher auch nicht angeschrieben werden können, sich an das Praxisschild bzw. den bisherigen Aufenthalt des Rechtsanwalts gewöhnt haben und im Falle eines Praxisumzugs ohne Anbringung eines entsprechenden Hinweises auf dem Praxisschild nicht in der Lage sind, im Bedarfsfall den besagten Anwalt aufzusuchen. Durch einmalige Rundschreiben und auch durch eine kurze Zeitungsannonce wird ein Großteil des Publikums, welches die potentielle Mandantschaft des Rechtsanwalts bilden könnte, nicht erreicht. Der betroffene Anwaltsnotar hat die Erfahrung gemacht, dass selbst nach einem dreiviertel Jahr noch Mandanten bzw. neue Mandanten ihn unter seiner bisherigen Adresse aufsuchen wollten, durch den angebrachten Umzugshinweis auf seinem Praxisschild jedoch erst auf seine neue Adresse aufmerksam geworden sind.

Das streitbefangene Urteil des Amtsgerichts Essen stellt einen schweren Schlag gegen die berechtigten Interessen von Rechtsanwälten, Notaren, Steuerberatern und sonstigen Freiberuflern, insbesondere Ärzten, dar, durch einen Praxisumzug bedingte erheblich erschwerte Kontaktaufnahmemöglichkeiten in angemessener Form zu lindern bzw. auszugleichen.

Die lapidare und durch nichts begründete Feststellung des Amtsgerichts Essen, der Anwaltsnotar sei nach Ablauf des Mietvertrages auf das streitgegenständliche Schild nicht mehr angewiesen gewesen, kann schwerwiegende wirtschaftliche bzw. existentielle Schäden zur Folge haben.

Es bleibt zu hoffen, dass dieses - nicht berufungsfähige - Urteil keine Schule macht und als einmaliger Ausrutscher in die Rechtsgeschichte eingeht, andernfalls dies bei dem vorgeschilderten Personenkreis zu Schäden führen könnte, deren Umfang nicht abzusehen wäre.

1. Die Bundesrechtsanwaltsordnung verleiht dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer nicht das Recht, festgestellten Verstößen gegen berufsrechtliche Bestimmungen mit einer Unterlassungsverfügung zu begegnen.
...

BGH, B. v. 25. November 2002, AnwZ (B) 8/02

1.
Die Bundesrechtsanwaltsordnung verleiht dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer nicht das Recht, festgestellten Verstößen gegen berufsrechtliche Bestimmungen mit einer Unterlassungsverfügung zu begegnen.

2.
Die Verwendung des Domainnamens „www.rechtsanwaelte-notar.de“ durch eine aus einem Rechtsanwalt und einem Anwaltsnotar bestehende Kanzlei verstößt nicht gegen § 43 b BRAO, § 6 Abs. 1 BORA.

  Der Antragsteller betreibt zusammen mit einem anderen Rechtsanwalt eine Anwaltskanzlei und ist zugleich als Notar tätig. Im Internet unterhält er eine Homepage unter dem Domainnamen „www.rechtsanwaelte-notar.de“. Seitens der Antragsgegnerin wurde er aufgefordert, die Verwendung dieses Domainnamens „mit sofortiger Wirkung zu unterlassen“. Dem hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung gab der zuständige AGH statt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin blieb ohne Erfolg.

Grundsätzlich, so der BGH, sei es nicht zu beanstanden, einen Rechtsanwalt auf die Rechtsauffassung der Kammer hinzuweisen und dies mit der Mitteilung zu verbinden, dass er das beanstandete Verhalten zu unterlassen habe, da anderenfalls mit der Einleitung eines Rügeverfahrens oder eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens zu rechnen sei. Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer könne von einem kammerangehörigen Rechtsanwalt jedoch kraft Berufsrechts nicht die Vorname oder Unterlassung eine bestimmten Handlung verlangen. Nach § 73 Abs. 2 Nr. 1 BRAO obliege es dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer, die Kammermitglieder in Fragen der Berufspflichten zu beraten und zu belehren. Des Weiteren habe er nach § 73 Abs. 2 Nr. 4 BRAO die Erfüllung der den Kammermitgliedern obliegenden Pflichten zu überwachen und das Recht der Rüge zu handhaben. Darüber hinaus sei in § 57 BRAO bestimmt, dass der Kammervorstand einen Rechtsanwalt zur Einhaltung der in § 56 Abs. 1 S. 1 BRAO genannten besonderen Pflichten, insbesondere Auskunftspflichten, durch Festsetzung der eines Zwangsgeldes anhalten kann. Diesem Normgefüge sei insgesamt zu entnehmen, dass die BRAO dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer keine Rechtsgrundlage dafür gibt, Pflichtverletzungen aller Art, die ein Rechtsanwalt gegenüber einem Mandanten oder dem sonstigen rechtssuchenden Publikum gegenüber begangen hat oder deren Begehung unmittelbar bevorsteht, durch den Erlass mit Verwaltungszwang durchsetzbarer Ge- und Verbote zu begegnen. Derart weitgehende, einschneidende Eingriffsmöglichkeiten würden der Stellung des Rechtsanwalts nicht gerecht. Dieser sei unabhängiges Organ der Rechtspflege (§ 1 BRAO) und stehe als solches nicht in einem allgemeinen Abhängigkeits- oder Unterordnungsverhältnis zum Kammervorstand.

Auch in der Sache selbst sei die in Form einer Untersagungsverfügung gekleidete Beanstandung der Antragsgängerin nicht gerechtfertigt. Die Verwendung des Domainnamens „www.rechtsanwaelte-notar.de“ durch eine aus einem Rechtsanwalt und einem Anwaltsnotar bestehende Kanzlei sei zulässig. Dass sich der Antragssteller durch die Auswahl des seine beruflichen Tätigkeiten kennzeichnenden Domainnamens gegenüber anderen Rechtsanwälten und Notaren insoweit einen Vorteil verschafft hat, dass diese daran gehindert sind, den selben Domainnamen zu verwenden, sei unbedenklich. Die mit einem Bindestrich versehene Kombination der Begriffe sei zudem durchaus ungewöhnlich, so dass die Gefahr einer Kanalisierung von Kundenströmen durch die Verwendung des beanstandeten Domainnamens bei Direkteingabe der Gattungsbegriffe sehr gering sei. Die Verwendung des Domainnamens sei auch nicht irreführend unter dem Aspekt einer unzutreffenden Alleinstellungsbehauptung. Der durchschnittlich informierte und verständige Internetnutzer wisse von vornherein, dass die unter Verwendung der Gattungsbegriffe gefundene Homepage eines Anbieters nicht das gesamte Angebot anwaltlicher und notarieller Dienstleistungen repräsentiert. Letztlich werde auch nicht über die tatsächliche Bedeutung und Größe der Kanzlei des Antragsstellers durch die Verwendung des Begriffs „Rechtsanwalt“ in der Mehrzahl irregeführt. Durch die Pluralform werde lediglich zum Ausdruck gebracht, dass die unter diesem Begriff am Internet-Verkehr teilnehmende Kanzlei mindestens zwei Mitglieder hat, die zur Rechtsanwaltschaft zugelassen sind. Dies sei der Fall. Der Ansicht, dass selbst derjenige, der weiß, dass es in einigen Bundesländern Anwaltsnotare gibt, mit mindestens drei Sozietätsmitgliedern – zwei Rechtsanwälten und einem Notar – rechne, könne nicht gefolgt werden.

(Fundstelle: NJW 2003, 504)  

§ 17 a GVG ist im Normenkontrollverfahren und bei Verweisungen an ein Berufsgericht anwendbar. Das Mitglied einer Rechtsanwaltskammer kann die Feststellung der Nichtigkeit der Beitragsordnung in dem Verfahren des § 90 BRAO erreichen. Dieser spezielle Rechtsweg verdrängt das Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO.

OVG Weimer, B. v. 25. November 2002 – 2 N 359/02(Fundstelle: NJW 2003, 1339)

1. Ranglisten in Handbüchern, die auf Interviews beruhen, enthalten schwerpunktmäßig wertende Äußerungen, nicht jedoch Tatsachenbehauptungen.
2. ....>

BVerfG (1. Kammer des Ersten Senats), B. v. 7. November 2002 - 1 BvR 580/02

(Fundstelle: NJW 2003, 277 ff.) 1.
Ranglisten in Handbüchern, die auf Interviews beruhen, enthalten schwerpunktmäßig wertende Äußerungen, nicht jedoch Tatsachenbehauptungen.

2.
Eine auf § 1 UWG gestützte Einschränkung der Meinungsfreiheit durch Veröffentlichung entsprechender Ranglisten setzt im Einzelfall Feststellungen zur Gefährdung des Leistungswettbewerbs durch sittenwidriges Verhalten voraus.

BVerfG (1. Kammer des Ersten Senats), B. v. 7. November 2002 - 1 BvR 580/02

(Fundstelle: NJW 2003, 277 ff.)

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Die Suche nach Pflichtverteidigern ist im Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnis (BRAV) möglich.

Suche nach Pflichtverteidigern

Liste § 135 Abs. I FamFG

Nach Landgerichtsbezirken geordnet pflegen wir für Sie eine Liste von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, die sich bereit erklärt haben, ein kostenloses Informationsgespräch gemäß § 135 FamFG („Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“) durchzuführen.

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Informationen zu beA-Störungen

Die Bundesrechtsanwaltskammer hält Informationen über Störungen des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs unter dem nachstehenden Button vor:

Informationen zu beA-Störungen

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