Die Zuziehung eines am Wohn- oder Geschäftsort der auswärtigen Partei ansässigen Rechtsanwalts ist auch dann regelmäßig als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig i. S. v. § 91 Abs. 2 S.1 2. Hs. ZPO anzusehen, wenn ein Haftpflichtversicherer Partei ist, der keine eigene Rechtsabteilung unterhält, son-dern bei rechtlichen Schwierigkeiten einen Hausanwalt an seinem Geschäftsort beauf-tragt (sog. „Outsourcing“).
BGH, Beschl. v. 11.11.2003 - VI ZB 41/03 (LG Dortmund - 9 T 124/03; AG Unna) (Fundstelle: MRW 2004, 539 f.)