1.Auch eine Anwaltskanzlei, die Mitglied in einem internationalen Kanzleiverbund von Rechtsanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern ist, darf in einer Pressemitteilung keine Angaben zum Gesamtumsatz der Kanzlei machen und diesen auch nicht mit dem Wort „Rekordwachstum“ sowie einer prozentualen Angabe versehen. Dabei kann dahinstehen, ob die Regelung des § 6 III BORA im Einklang mit Art. 12 GG steht, denn durch hinzutretende werbende Aussagen verstößt eine Kanzlei auf jeden Fall gegen die Pflicht zur sachlichen Information. 2. Die Aussagen, die Kanzlei „behauptet sich als führende Wirtschaftsprüfungs-, Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei deutschen Ursprungs“ und sei „damit Partner Nummer 1 im internationalen Mittelstand“ verstoßen gegen das Gebot der sachlichen Information gern. § 43 b BRAO.2)