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FAO § 6
Keine Neubewertung der im Fachlehrgang angefertigten Klausuren durch Rechtsanwaltskammer
BGH, Beschl. v. 21.07.2008 – AnwZ (B) 62/07 (AnwGH Niedersachsen)
Fundstelle: NJW 2008, S. 3496 ff.
- Die Bewertung der im Fachlehrgang angefertigten Klausuren ist einer fachlichen Überprüfung durch die Rechtsanwaltskammer entzogen (Bestätigung und Fortführung des Senatsbeschlusses NJW 2003, 741).
- Die Kompetenz des Fachausschusses der Rechtsanwaltskammer beschränkt sich auf die Prüfung, ob die vom Antragsteller vorgelegten Zeugnisse den Anforderungen des § 6 II FAO an eine erfolgreiche Lehrgangsteilnahme genügen. Ist dies nicht der Fall, so scheidet ein Nachweis der besonderen theoretischen Kenntnisse nach § 6 II FAO aus. Der Fachausschuss ist weder berechtigt noch verpflichtet, einen nach § 6 II FAO unzureichenden Nachweis etwa dadurch zu „vervollständigen“, dass er eine im Fachlehrgang nicht bestandene Klausur selbst nochmals fachlich beurteilt und entgegen dem Lehrgangsveranstalter als „bestanden“ bewertet.
Leitsatz des Gerichts