RVG VV Nr. 1003; ZPO § 621 g; BGB § 1684

Einigungsgebühr nur in Hauptsacheverfahren – endgültige Einigung im Termin vor einstweiliger Anordnung

Wenn in einer Familiensache der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowohl ein Hauptsache- als auch ein einstweiliges Anordnungsverfahren rechtshängig sind und in der mündlichen Verhandlung eine endgültige Einigung erfolgt, fällt grundsätzlich nur im Hauptsacheverfahren eine Einigungsgebühr an.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS