RVG VV Nr. 1000Einigungsgebühr bei Verzicht auf Durchführung des Versorgungsausgleichs OLG Naumburg, Beschl. v. 30.09.2008 – 3 WF 229/08 Fundstelle: AGS 2009, S. 222 f.
Bei einem wechselseitigen Verzicht der Prozessparteien hinsichtlich des ansonsten noch gesondert durchzuführenden Versorgungsausgleichs liegt ein Vergleich i. S. v. Anm. Abs. 1 S. 1 zu Nr. 1000 VV vor.Leitsatz der Schriftleitung der AGS