ZPO §§ 120 Abs. 4 S. 1, 115 Abs. 3; SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 9Berücksichtigung einer Abfindung bei Bewilligung der PKHLAG Berlin, Beschl. v. 01.10.2008 – 15 Ta 1984/08Fundstelle: RVGreport 2009, S. 31 f.
Übersteigt eine gezahlte Abfindung das doppelte Schonvermögen nach § 90 Abs. 2 SGB XII, so ist der übersteigende Anteil als Vermögen nach § 115 ZPO zu berücksichtigen. Leitsatz des Gerichts