VV RVG Nrn. 1000, 1003

Höhe der Einigungsgebühr bei Mehrvergleich, wenn für den Abschluss des Vergleichs Prozesskostenhilfe bewilligt wird

LAG Baden-Württemberg, Beschl. v. 28.10.2008 – 3 Ta 210/08 Fundstelle: AGS 2009, S. 58 ff.

Die Einigungsgebühr für den Mehrwert eines Vergleichs bemisst sich auch dann nicht nach Nr. 1003 VV (1,0-facher Satz), sondern nach Nr. 1000 VV (1,5-facher Satz), wenn für den Abschluss des Mehrvergleichs Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist.

 

Leitsatz der Schriftleitung der AGS