VV RVG Nr. 1000; BRAGO § 23; ZPO § 269
Keine Einigungsgebühr bei Zustimmung zur Klagerücknahme
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 06.10.2008 – I-24 W 70/08
Fundstelle: AGS 2009, S. 20 f
Stimmt der Beklagte lediglich der Klagerücknahme zu, fällt eine Einigungsgebühr nicht an.
Leitsatz der Schriftleitung der AGS