Keine aktive Nutzungspflicht für Verbandstätigkeit
ArbGG § 46 g
Keine aktive Nutzungspflicht für Verbandstätigkeit
ArbG Stuttgart, Beschluss vom 18.07.2022
Fundstelle: NJW-Spezial 2022, S. 734 f.
Ein Verbandsmitarbeiter (hier: Rechtsschutzsekretär), der im Rahmen seiner Verbandstätigkeit nicht als Rechtsanwalt auftritt, kann bis zum Beginn der aktiven Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs für Verbände am 01.01.2026 weiterhin Schriftsätze in Papierform wirksam einreichen.
Leitsatz des Autors der NJW-Spezial