GG Art. 72 I, 74 I; NRWVerf. Art. 24 II 1; BGB §§ 134, 138 I u. II, 421, 612 II, 705; ZPO §§ 239, 246 I Hs. 1, 287 I 1 u. 2, 287 II, 403; BORA § 26

Sittenwidrigkeit einer Vergütungsabrede mit angestelltem Rechtsanwalt – Mindestlöhne

BAG, Urteil vom 17.12.2014 - 5 AZR 663/13

Fundstelle: NJW 2015, S. 1709 ff.

Ein auffälliges Missverhältnis zwischen dem Wert der Arbeitsleistung und der Vergütungshöhe liegt vor, wenn die Arbeitsvergütung nicht einmal zwei Drittel der üblicherweise gezahlten Vergütung erreicht. Ein Anlass, von dieser Richtgröße im Sinne einer Heraufsetzung der Zwei-Drittel-Grenze abzuweichen, besteht weder wegen der Besonderheiten in der Beschäftigung angestellter Rechtsanwälte noch der in § 26 BORA enthaltenen Vorgabe, Rechtsanwälte nur zu angemessenen Bedingungen zu beschäftigen.

Leitsatz des Gerichts

GG Art. 5 I 1 u. 3, II, III 1, 12 I; BRAO § 43 b; BORA § 6 I

Schockwerbung durch Rechtsanwälte – Werbetassen

BVerfG (2. Kammer des Ersten Senats), Beschluss vom 05.03.2015 - 1 BvR 3362/14

Fundstelle: NJW 2015, S. 1438 ff.

Das auf § 43 b BRAO gestützte Verbot einer reißerischen und / oder sexualisierenden Werbung durch einen Rechtsanwalt (hier: bildliche Darstellungen von Schlägen auf das nackte Gesäß eines Kindes und einer Frau sowie des Haltens einer Schusswaffe an den Kopf auf Werbetassen) kann mit den Grundrechten der Meinungsfreiheit (Art. 5 I 1 GG), der Kunstfreiheit (Art. 5 III 1 GG) und der Freiheit der Berufsausübung (Art. 12 I GG) vereinbar sein.

Leitsatz der Redaktion der NJW

Im August, spätestens Anfang September 2015 werden wir alle von der BRAK und der Bundesnotarkammer Post erhalten, die uns über den Bezug der beA-Karte informieren wird. Sie werden die Auswahl zwischen der "normalen beA-Karte", genannt beA-Karte Basis, haben, die 29,90 € kosten wird; haben aber auch die Möglichkeit sich für die beA-Karte Signatur für 49,90 € (beide Preise zzgl. Mehrwertsteuer) zu entscheiden. Für die Einzelheiten sowie auch die Zeitplanung klicken Sie bitte hier:

Der Bundestagsrechtsausschuss hat am 01.07.2015 eine Sachverständigenanhörung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Neuregelung des Rechts der Syndikusanwälte durchgeführt. Insgesamt ist der Gesetzentwurf dabei auf Zustimmung gestoßen, die Experten sehen aber teilweise noch deutlichen Änderungsbedarf. Für die BRAK hat Vizepräsident Ekkehart Schäfer an der Anhörung teilgenommen. Er betonte noch einmal die Auffassung der BRAK, die sich bereits in einer Stellungnahme für eine uneingeschränkte Fortgeltung des bisherigen, in allen gerichtlichen Verfahren und Schiedsgerichtsverfahren geltende, prozessuale Vertretungsverbots ausgesprochen hatte. Dieses Vertretungsverbot müsse konsequenterweise auch auf die Tätigkeit eines Syndikusrechtsanwalts als freier, niedergelassener Rechtsanwalt erstreckt werden, so die BRAK.

Weiterführende Links:

Stellungnahme der BRAK (16/2015, Mai 2015)

Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat mit einer aktuellen Verlautbarung auf die von der Bundesregierung beabsichtigte Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte reagiert.
In diesem Zusammenhang geht sie unter anderem auf die Fragestellung ein, ob Syndici, die für ihre momentane Beschäftigung über eine aktuelle Befreiung verfügen, nach Inkrafttreten der geplanten Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte einen neuen Befreiungsantrag stellen müssen.

Die Bundesrechtsanwaltskammer hat die Informationswebseite zum besonderen elektronischen Postfach (beA) online gestellt. Die Homepage gibt umfassende Auskünfte rund um die neuen digitalen Postfächer, die ab 1.1.2016 alle in der Bundesrepublik zugelassenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte besitzen werden. Das beA bietet die Möglichkeit, mit anderen Rechtsanwälten und sukzessive mit der Justiz zu kommunizieren. Spätestens ab 2022 wird die Kommunikation zwischen Rechtsanwälten und Justiz ausschließlich über das beA laufen.

Die BRAK hat einen neuen Beitrag zum beA verfasst, der im BRAK-Magazin Heft 3/2015 erscheinen wird und den wir vorab unseren Mitgliedern gern auch schon auf unserer Homepage zugänglich machen wollen.

In diesem Beitrag wird die Nutzung des beA schon etwas konkreter formuliert, so dass das beA langsam doch immer mehr Konturen bekommt.

RVG § 21

Verfahren nach Zurückverweisung neue Angelegenheit

AG Wernigerode, Beschluss vom 30.01.2015 - 7 Ds 835 Js 81311/12

Fundstelle: RVGreport 2015, S. 137

Das Verfahren nach Zurückverweisung ist eine neue Angelegenheit, mit der Folge, dass die gerichtliche Verfahrensgebühr noch mal entstehen kann.

Leitsatz des Verfassers RVGreport

RVG § 14

Bemessung der Rahmengebühr im straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren

AG Meißen, Beschluss vom 23.01.2015 - 13 OW 703 Js 22714/12

Fundstelle: RVGreport 2015, S. 136 f.

Anwaltliche Tätigkeiten in Verkehrsordnungswidrigkeiten sind nicht grundsätzlich lediglich als unterdurchschnittlich einzustufen.

Leitsatz des Verfassers des RVGreports

RVG VV Nr. 4102

Täter-Opfer-Ausgleichsgespräche

LG Saarbrücken, Beschluss vom 22.01.2015 - 3 KLs 3/14

Fundstelle: RVGreport 2015, S. 183 f.

  1. Für das Entstehen der Terminsgebühr Nr. 4102 Ziff. 4 VV RVG genügt zum einen die Besprechung eines Täter-Opfer-Ausgleichs (TOA) durch die Verfahrensbeteiligten, sei es nun in einem streitigen oder einvernehmlichen Gespräch. Der ursprüngliche Zweck eines Treffens ist nicht entscheidend, insoweit ist auch ein ,,Spontan-Termin“ möglich.
  2. Die Gebühr Nr. 4102 Ziff. 4 VV RVG honoriert keine Anbahnungs- oder Sondierungsgespräche im Rahmen des TOA. Diese werden durch die allgemeine Verfahrensgebühr abgegolten.

Leitsatz des Gerichts

RVG VV Vorbem. 3 Abs. 4 Satz 1; RVG VV Nr. 3100; RVG § 15 a Abs. 2

Keine Anrechnung vorgerichtlicher Kosten aus einer Vergütungsvereinbarung auf die Verfahrensgebühr bei Anerkenntnis

OLG Hamburg, Beschluss vom 16.12.2014 - 8 W 131/14

Fundstelle: RVGreport 2015, S. 150 ff.

  1. Eine Anrechnung auf die Verfahrensgebühr gem. Vorbem. 3 Abs. 4 Satz 1 VV RVG kommt nicht in Betracht, wenn im Verhältnis zwischen der erstattungsberechtigten Partei und ihrem Prozessbevollmächtigten keine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG entstanden ist, sondern die Partei mit ihrem Prozessbevollmächtigten eine Vergütungsvereinbarung getroffen hat.
  2. Die erstattungspflichtige Gegenpartei kann sich gem. § 15 a Abs. 2 RVG auch dann nicht auf die Anrechnung berufen, wenn sie die vorgerichtlichen Kosten in Kenntnis der Vergütungsvereinbarung anerkannt hat.

Leitsatz des Verfassers RVGReport

Unterkategorien

Seite 116 von 276

Suche nach Pflichtverteidigern

Die Suche nach Pflichtverteidigern ist im Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnis (BRAV) möglich.

Suche nach Pflichtverteidigern

Liste § 135 Abs. I FamFG

Nach Landgerichtsbezirken geordnet pflegen wir für Sie eine Liste von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, die sich bereit erklärt haben, ein kostenloses Informationsgespräch gemäß § 135 FamFG („Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“) durchzuführen.

weitere Informationen

Informationen zu beA-Störungen

Die Bundesrechtsanwaltskammer hält Informationen über Störungen des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs unter dem nachstehenden Button vor:

Informationen zu beA-Störungen