Am 23.02.2016 wurde das Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts im Bundesgesetzblatt verkündet.

Durch das Gesetz wird der Schutz von Verbrauchern insbesondere bei Geschäften im Internet verbessert. Kernstück sind Änderungen im UKlaG, mit denen die Voraussetzungen geschaffen werden, dass die anspruchsberechtigten Stellen nach § 3 Abs. 3 Satz 1 auch aufgrund des § 2 UKlaG gegen datenschutzrechtliche Verstöße mit Abmahnungen und Unterlassungsklagen vorgehen können. Außerdem wurden Regelungen getroffen, um eine missbräuchliche Geltendmachung dieser neuen Ansprüche und der anderen im UKlaG schon geregelten Ansprüche zu verhindern.

Gemäß des Artikels 5 des neuen Gesetzes werden Artikel 1 Nr.1  und Artikel 2 Nr. 2 des neuen Gesetzes erst am 01.10.2016 in Kraft treten, um Unternehmen, die Schriftformklauseln in ihren AGB verwenden, ausreichend Zeit zu gewähren, diese anzupassen.

Weiterführender Link:

BGBl. I 2016, 233