Da die Treuhandtätigkeit seit jeher zum Berufsbild der Rechtsanwälte gehört, kann eine untergeordnete Treuhandtätigkeit auch ohne ausdrückliche gesetzliche Gestattung Unternehmensgegenstand einer Rechtsanwaltsgesellschaft sein.
Der BGH hat in seiner Entscheidung ausgeführt, dass selbst, wenn eine Rechtsanwaltsgesellschaft nur die wirtschaftlichen Belange ihrer Treugeber wahrnehmen und in dieser Weise nicht rechtsberatend, sondern gewerblich tätig werden würde, diese Tätigkeit nicht nach § 59c Abs. 1 BRAO verboten ist. Die BRAO enthalte zwar – anders als die WPO und das StBerG – keine besondere gesetzliche Regelung, die Rechtsanwälten die Treuhandtätigkeit gestatte, eine solche sei jedoch auch nicht erforderlich. Die Treuhandtätigkeit gehöre nämlich seit jeher zum Berufsbild der Rechtsanwälte (u.a. BGH, Beschl. v. 04.03.1985 – AnwZ (B) 43/84). Ob eine Treuhandtätigkeit ohne jegliche Einschränkung zulässig wäre, musste vom BGH nicht entschieden werden, da die Treuhandtätigkeit vorliegend nur eine untergeordnete Rolle spielte.
BGH, Urt. v. 30.07.2015 – I ZR 18/14