RVG §§ 48, 55, 56; ZPO § 114 Abs. 2

Mutwilligkeit der getrennten Rechtsverfolgung nicht im Festsetzungsverfahren zu prüfen

LAG Nürnberg, Beschluss vom22.10 .2015 - 2 Ta 118/15

Fundstelle: RVGreport 2016, S. 17 ff.

Mit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat das Gericht festgestellt, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig ist und somit nicht gegen die Pflicht zur kostensparenden Rechtsverfolgung verstößt. Im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 55 RVG kann daher nicht (noch einmal) geprüft werden, ob die Rechtsverfolgung nicht kostengünstiger in einer Klage (ggf. im Wege der Klageerweiterung) statt in mehreren Klagen hätte erfolgen müssen.

Leitsatz des Gerichts

RVG § 33

Streit über qualifiziertes Zeugnis

LAG Hamburg, Beschluss vom 30.07.2015 - 3 Ta 19/15

Fundstelle: AGS 2015, 463 f.

Der Wert für den Streit über ein qualifiziertes Zeugnis ist auch dann mit einem Bruttomonatseinkommen zu bewerten, wenn lediglich Streit über die Zeugnisnote besteht (abweichend von LAG Hamburg, Beschl. v. 2.6.2010 - 2 Ta 10/10).

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

ZP0 §§ 3, 6

Herausgabe eines Firmenfahrzeugs

LAG Niedersachsen, Beschluss vom 22.06.2015 - 8 Ta 281/15

Fundstelle: AGS 2015, S. 456

Der Streitwert auf Herausgabe eines Firmenfahrzeugs ist mit dem Verkehrswert zu bewerten.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

ZPO §§ 114, 117 Abs. 4, 120a Abs. 1

PKH-Belege sind sortiert mit entsprechenden Belegnummern einzureichen

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 19.02.2015 - 5 Ta 25/15

Fundstelle: RVGreport 2016, S. 34 f.

Es kann von einer um Prozesskostenhilfe nachsuchenden Partei jedenfalls dann, wenn es sich um eine Vielzahl von Belegen handelt (Anlagenkonvolut), erwartet werden, dass sie dem Gericht zum Nachweis ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse die Belege sortiert und unter Verwendung von im Antragsformular eingetragenen Belegnummern vorlegt. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, sich durch eine unsortierte Vielzahl von Belegen durchzuarbeiten und zu versuchen, die dort belegten Beträge den Eintragungen in dem PKH-Formular zuzuordnen und auf ihre Relevanz für das PKH-Bewilligungsverfahren in Abgrenzung zu den Voraussetzungen eines etwaigen Abänderungsverfahrens gem. § 120 a Abs. 1 ZPO hin zu überprüfen.


Leitsatz des Gerichts

RVG VV Nr. 1000, 1003; FamFG § 156 Abs. 2

Einigungsgebühr in Umgangsrechtsverfahren bei Teileinigung

OLG Dresden, Beschluss vom 21.12.2015 - 18 WF 86/15

Fundstelle: RVGreport 2016, S. 60 ff.

In Umgangsstreitigkeiten entsteht eine Einigungsgebühr gem. Nr. 1003 Anm. Abs. 2 VV RVG bereits dann, wenn die Vereinbarung Regelungen zum Umgang enthält, sich also nicht in einer prozessualen Zwischenlösung erschöpft, und familiengerichtlich gebilligt wird. Unerheblich ist, ob die Vereinbarung das gesamte Gerichtsverfahren erledigt oder ob durch sie eine gerichtliche Entscheidung entbehrlich wird.

Leitsatz des Gerichts

FamGKG §§ 34, 38, 40, 51 Abs. 2 S. 2; RVG § 32 Abs. 2

Verfahrenswert für Beschwerden in Unterhaltssachen

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 13.08.2015 - 5 UF 222/14

Fundstelle: RVGreport 2015, S. 472 ff.

Bei der Berechnung des Verfahrenswertes für Beschwerden in Unterhaltssachen ist der Stichtag für die Abgrenzung zwischen rückständigem und laufendem Unterhalt nicht der Eingang des Klageantrags, sondern der Eingang der Beschwerde, wobei der Wert grds. nach § 40 Abs. 2 FamGKG auf den Wert des erstinstanzlichen Verfahrens begrenzt ist.

Leitsatz des Gerichts

RVG § 14 Abs. 1; RVG VV Nr. 2300; GKG § 42 Abs. 3

Angemessenheit einer 1,8-Geschäftsgebühr; Gegenstandswerterhöhung durch Abfindung aus dem Sozialplan

OLG Frankfurt, Urteil vom 29.07.2015 – 12 U 34/14

Fundstelle AGS 2015, S. 562 f.

bestätigt

LG Darmstadt, Urteil vom 29.01.2014 - 19 0 463/12

Fundstelle AGS 2015, S. 561 f.

1.

Wird der Anwalt außergerichtlich umfangreich mit der Abwehr einer Kündigung beauftragt und zugleich mit dem Angebot des Arbeitgebers, gem. Sozialplan eine Abfindung zu zahlen, ist eine 1,8-Geschäftsgebühr nicht zu beanstanden.

2.

Beim Gegenstandswert einer solchen Tätigkeit ist neben dem Wert der Kündigung (dreifaches Bruttomonatseinkommen) der Wert der Abfindung hinzuzurechnen.

Leitsätze der Schriftleitung der AGS

ZPO § 3

Streitwert für ein Richterablehnungsverfahren

OLG Hamm, Beschluss v. 28.07.2015 - 32 W 9/15

Fundstelle: RVGreport 2016, S. 32

Der Streitwert für ein Ablehnungsverfahren gegen einen Richter bestimmt sich nach dem Streitwert des zugrunde liegenden Rechtsstreits.

Leitsatz des Gerichts

GKG § 49a; WEG § 12

Klage auf Zustimmung zur Eigentumswohnungsveräußerung

OLG Hamm, Beschluss vom 14.04.2015 - 1-15 Wx 112/15

Fundstelle: AGS 2015, S. 577

In einem Rechtsstreit auf Zustimmung des Verwalters einer WEG-Anlage zu einer beabsichtigten Veräußerung des Wohnungseigentums entspricht das Interesse desKlägers an der Veräußerung dem vereinbarten Kaufpreis. Demgegenüber verfolgen die beklagten Wohnungseigentümer das Interesse, dass die Veräußerung an den Vertragspartner des Klägers unterbleibt. Damit deckt sich ihr Interesse mit dem Verkaufsinteresse, so dass das Einzelinteressedes Klägers maßgebend ist.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

Einigungsgebühr bei Zwischeneinigung

RVG § 33; RVG VV Nr. 1000; FamGKG §§ 41, 45

OLG Celle, Beschl. v. 26.1.2015 - 10 WF 205/14

Fundstelle: AGS 2015, S. 446 ff.

1.

Eine die Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV auslösende Teil- oder Zwischeneinigung der Eltern kann auch in der Absprache liegen, dass derzeit keine Umgangskontakte zwischen dem Kind und dem Antragsteller durchgeführt werden sollen.

2.

Angesichts der Vergleichbarkeit einer Teil- oder Zwischenlösung mit einer einstweiligen Anordnung kann für die Festsetzung des Werts dieser Einigung die Regelung des § 41 FamGKG entsprechend herangezogen werden.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

BGB §§ 812 Abs. 1 S. 1, 242; RVG §§ 3 a Abs. 1 S. 1, 4b

Rückforderung bei Zahlung aufgrund unverbindlicher Vergütungsvereinbarung

BGH, Urteil vom 22.10.2015 - IX ZR 100/13

Fundstelle: AGS 2015, S. 557ff.

1.

Hat der Mandant aufgrund einer nach § 4 b RVG unverbindlichen Vergütungsvereinbarung gezahlt, so kann er den über die gesetzliche Vergütung hinaus gezahlten Betrag nach Bereicherungsrecht zurückverlangen.

2.

Die Rückforderung ist nach§ 814 BGB nur dann ausgeschlossen, wenn der Mandant wusste, dass er auf eine unverbindliche Forderung gezahlt hat und er insoweit nicht zur Zahlung verpflichtet war.

3.

Ein Ausschluss des Rückforderungsanspruchs nach Treu und Glauben kommt nur dann in Betracht, wenn es nach den Beziehungen der Parteien und den gesamten Umständen mit Treu und Glauben (§ 242 BGB) unvereinbar wäre, das Rechtsgeschäft am Formmangel scheitern zu lassen.

Leitsätze der Schriftleitung der AGS

BGB §§ 280 Abs. 2, 286; RVG VV a. F. Nr. 2300, 2302

Außergerichtliche Rechtsanwaltskosten bei einfach gelagertem Fall

BGH, Urteil vom 17.09.2015- IX ZR 280/14

Fundstelle: NJW 2015, S. 3793 ff.

Gerät der Schuldner in Zahlungsverzug, ist auch in rechtlich einfach gelagerten Fällen die Beauftragung eines Rechtsanwalts zweckmäßig und erforderlich; ein Mandat zur außergerichtlichenVertretung muss im Regelfall nicht auf ein Schreiben einfacher Art beschränkt werden.

Leitsatz des Gerichts

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