Ein nur auf der eigenen Homepage veröffentlichter Fachbeitrag ist keine wissenschaftliche Publikation, mit der ein Fachanwalt seine Fortbildungspflicht erfüllen kann.
Der BGH führt in seiner Entscheidung aus, dass ein auf der eigenen Homepage veröffentlichter Beitrag zwar unter die allgemeine Fortbildungspflicht des § 43a VI BRAO falle, jedoch nicht unter § 15 FAO. Das Einstellen von Beiträgen auf der eigenen Homepage sei keine wissenschaftliche Publikation und falle nicht unter § 15 FAO. Denn der Artikel sei zwar für die Öffentlichkeit zugänglich, er sei jedoch nicht nachhaltig verfügbar und könne vom Autor unerkannt verändert werden, weswegen er nicht wissenschaftlich verwertbar sei. Die von einem Fachverlag oder einer Universität zu verantwortende Veröffentlichung weise dagegen typsicherweise zumindest dem äußeren Anschein nach das für eine wissenschaftliche Publikation erforderliche Niveau auf, weil sie überhaupt zur Veröffentlichung angenommen wurde. Indem sich der Verfasser der Fachöffentlichkeit stelle, sei auch ein gewisses inhaltliches Niveau gewährleistet. Dies fehle bei Veröffentlichungen auf der eigenen Homepage.
BGH, Urt. v. 20.06.2016 - AnwZ (Brfg) 10/15