Die BRAK hat sich intensiv mit dem Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe befasst und eine ausführliche Stellungnahme abgegeben.

Die BRAK begrüßt die Initiative des BMJV, das anwaltliche Berufsrecht weiter zu modernisieren und an die Entwicklungen seit der letzten umfassenden Reform der BRAO im Jahr 2009 anzupassen. Der Referentenentwurf sieht in vielen Vorschriften eine sprachliche Straffung und verbesserte Gliederung vor, was zu begrüßen ist. Die Anwendung der BRAO wird damit erleichtert. Der Gesetzgeber greift mehrere Anregungen der Anwaltschaft auf, wie beispielsweise die Schaffung einer Ermächtigungsgrundlage für die Satzungsversammlung zur Regelung der allgemeinen Fortbildungspflicht (§ 59b Abs. 2 Nr. 1 lit. g BRAO-E) sowie das Erfordernis eines Nachweises von Kenntnissen des anwaltlichen Berufsrechts im zeitlichen Zusammenhang mit der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (§ 8 BRAO-E). Ferner trägt er mit der Ermächtigung der Satzungsversammlung, zukünftig die Pflichten bei der Zustellung von Anwalt zu Anwalt zu regeln (§ 59b Abs. 2 Nr. 8 BRAO-E), der Rechtsprechung zum anwaltlichen Berufsrecht Rechnung.

Anders als der dem BMJV von der BRAK im Jahr 2014 unterbreitete Vorschlag sieht der Referentenentwurf hinsichtlich der Einführung von Briefwahlen bzw. elektronische Wahlen keine Öffnungsklausel für die regionalen Kammern vor. Grundvoraussetzung funktionaler Selbstverwaltung ist jedoch, die eigenen beruflichen Belange ohne staatliche Einflussnahme selbst regeln zu können. Hierzu gehört auch und gerade, selbst darüber zu bestimmen, wie die Repräsentanten des Berufsstands gewählt werden. Die Rechtsanwaltskammern sehen eine Öffnungsklausel bei den Briefwahlen unter dem Aspekt der anwaltlichen Selbstverwaltung daher als essentiell an.

 

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