Wer den Titel "Fachanwalt für Erbrecht" führt und sich zusätzlich als "Spezialist für Erbrecht" bezeichnet, bringt damit zum Ausdruck, dass seine Kenntnisse und praktischen Erfahrungen diejenigen eines "Nur-Fachanwalts" nicht nur unerheblich überschreiten. Die erforderlichen besonders vertieften Kenntnisse und Erfahrungen müssen sich dabei auf alle Teilgebiete des Erbrechts beziehen; ansonsten ist ihre Benennung unzulässig i.S.v. § 7 I, II BORA.

Das hat der BGH im Fall eines Fachanwalts für Erbrecht und für Steuerrecht entschieden und ihm damit die Benennung als „Spezialist für Erbrecht“ untersagt. Zulässigerweise darf der Rechtsanwalt sich jedoch als „Spezialist für Erbschaftsteuer“ bezeichnen. Unter welchen Voraussetzungen sich ein Rechtsanwalt als "Spezialist" für ein bestimmtes Rechtsgebiet bezeichnen darf, wurde in der bisherigen Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beurteilt; der BGH hat sich nunmehr konkretisierend zur Anwendung von § 7 I, II BORA geäußert.

 

BGH, Urt. v. 5.12.2016 – AnwZ (Brfg) 31/14

Werden Polizeibeamte oder Rettungssanitäter während ihres Dienstes tätlich angegriffen, so gelten diese Angriffe ihnen als Repräsentanten des Staates. Sie sollen daher – außer durch präventive Maßnahmen – auch strafrechtlich stärker geschützt werden. Hierzu hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Mitte Dezember einen Referentenentwurf zur Änderung des Strafgesetzbuchs vorgelegt.

Der Referentenentwurf schlägt im Wesentlichen vor, die Strafvorschriften der §§ 113 ff. StGB umzugestalten, insbesondere durch einen neuen Straftatbestand des Tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte (§ 114 StGB-E) mit einem im Grundtatbestand verschärftem Strafrahmen sowie Erweiterungen der Regelbeispiele des § 113 II StGB. Flankierend sollen Änderungen beim Landfriedensbruch (§§ 125, 125a StGB) vorgenommen werden.

Die BRAK wird sich eingehend mit dem Gesetzentwurf befassen.

Weiterführender Link:

Bereits seit Anfang 2016 müssen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte auf ihren Websites einen Link zur europäischen Online-Streitbelegungsplattform sowie ihre E-Mail-Adresse angeben, wenn sie Online-Dienstverträge mit Verbrauchern anbahnen bzw. abschließen. Hierzu ist zum Jahresbeginn noch eine weitere Hinweispflicht getreten:

Seit dem 1.1.2017 müssen alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte auf ihren Websites und/oder in ihren Mandatsbedingungen leicht zugänglich, klar und verständlich auf die Möglichkeit der Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor der zuständigen Verbraucherstreitbeilegungsstelle hinweisen. In bestimmten Fällen greift diese Pflicht bereits, bevor eine Streitigkeit entstanden ist; nachdem eine Streitigkeit entstanden ist, trifft sie alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte.

Weiterführende Links:

 

von Rechtsanwältin Henriette Lyndian, Dortmund

 

Der Artikel befasst sich mit der durch das 3. Opferrechtsreformgesetz eingeführten psychosozialen Prozessbegleitung in Form des § 406g StPO sowie mit dem Gesetz über die Psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (PsychPbG)[1] und dem Ausführungsgesetz und der dazu gehörigen Verordnung am Beispiel des Landes Nordrhein-Westfalen. Während § 406g Absatz 1 StPO sich zunächst mit dem Recht der Verletzten auf psychosoziale Prozessbegleitung befasst, normiert Absatz 2, dass das PsychPbG die Grundsätze der psychosozialen Prozessbegleitung sowie die Anforderung an die Qualifikation und die Vergütung der/des psychosozialen Prozessbegleiterin/s[2] zu regeln hat. § 406g Absatz 3 StPO bestimmt, unter welchen Voraussetzungen eine kostenlose Beiordnung eines psychosozialen  Prozessbegleiters möglich ist. Sofern keine Beiordnung erfolgt, ein Verletzter sich aber dennoch auf eigene Kosten eines psychosozialen Prozessbegleiters bedient, bestimmt § 406g Absatz 4 StPO die Grenzen dessen Anwesenheitsrechts an Vernehmungen.

von Rechtsanwalt Dirk Hinne, Dortmund

 

Am 01.01.2017 tritt die durch Verordnung vom 08.11.2016 geänderte Verordnung über die Gewährung einer monatlichen Unterhaltsbeihilfe für Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare in Kraft. Damit ändert sich die Rechtslage für Ausbilder (Anwaltskanzleien und Unternehmen), die ihnen zur Ausbildung zugewiesenen Referendaren Zusatzentgelte oder Entgelte für Nebentätigkeiten neben der Stationsausbildung zahlen.

Die Bundesregierung hat den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen vorgelegt. Damit soll § 203 StGB, der die Verletzung von Privatgeheimnissen unter Strafe stellt, so abgeändert werden, dass Berufsgeheimnisträgern der Einsatz spezialisierter Dienstleister z.B. für Einrichtung, Betrieb und Wartung ihrer IT-Systeme möglich wird. Bislang war dies nicht ohne rechtliches Risiko möglich, weil die beauftragten Dritten durch ihre Tätigkeit Kenntnis von geschützten Geheimnissen erlangen konnten, ohne dass eine einschlägige Befugnisnorm oder ausdrückliche Einwilligung des Berechtigten vorhanden war.

Der Gesetzentwurf sieht u.a. eine Einbeziehung der von Berufsträgern beauftragten Dritten in den Kreis der tauglichen Täter i.S.v. § 203 StGB vor und legt Grenzen fest, innerhalb derer Dienstleister, die an der Berufsausübung der Anwälte und Notare mitwirken, Zugang zu fremden Geheimnissen erhalten dürfen. Die BRAK wird hierzu eine Stellungnahme erarbeiten.

Weiterführender Link:

Seit Anfang 2016 gibt es das zentrale elektronische Schutzschriftenregister (§ 945a ZPO). Nach § 49c BRAO sind Rechtsanwälte ab dem 1.1.2017 berufsrechtlich verpflichtet, Schutzschriften elektronisch zum Register einzureichen. Das ist nach § 2 IV SchutzschriftenregisterVO (SRV) mit qualifizierter elektronischer Signatur oder über einen „sicheren Übermittlungsweg“ möglich.

Am 24. Januar 2017 wird die Westfälische Notarkammer im Kurhaus Bad Hamm (Ostenallee 87, 59071 Hamm) in der Zeit von 14.30 Uhr bis ca. 16.30 Uhr eine Informationsveranstaltung anbieten, in der sie sowohl amtierende Notarinnen und Notare als auch - und vor allem - Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die das Notaramt anstreben, über die derzeitige Zulassungssituation informieren möchte. Neben Hinweisen auf das Prüfungs- und Zulassungsverfahren möchte die Notarkammer alle Teilnehmer über die Stellensituation in den einzelnen Amtsgerichtsbezirken unterrichten und einen - unverbindlichen - Ausblick in die Zukunft wagen. Man erhofft sich, dass dadurch eine bessere Planungssicherheit, insbesondere was die Vorbereitung auf die notarielle Fachprüfung angeht, erreicht werden kann.

Als Referent nimmt an der Veranstaltung auch der Leiter des Prüfungsamtes für die notarielle Fachprüfung bei der BNotK, Herr Carsten Wolke, teil.

Die Westfälische Notarkammer erhebt für die Veranstaltung keine Teilnehmergebühren, bittet aber doch um eine verbindliche Anmeldung und um tatsächliche Teilnahme an der Veranstaltung, damit ihr die Kosten nicht davonlaufen.

Einen Anmeldebogen finden Sie hier.

RVG §§ 23 Abs. 1, 32 Abs. 1, 31 b

Ratenzahlungsvergleich im gerichtlichen Verfahren

AG Siegburg, Urteil vom 25.05.2016 - 127 C 25/14

Fundstelle: AGS 2016, S. 456 f.

 

 

 

Einigen sich die Parteien in einem Rechtsstreit darauf, dass der Beklagte gegen sich Versäumnisurteil ergehen lässt und er die titulierte Forderung sodann in Raten zahlen kann, richtet sich die Einigungsgebühr nach dem vollen Wert des Verfahrens.

 

Leitsatz des Verfassers des RVGreports

 

RVG §§ 15 Abs. 2, 22 Abs. 1

Angelegenheit bei der außergerichtlichen Unfallschadensregulierung

AG Limburg a. d. Lahn, Urteil vom 27.06.2016 - 4 C 208/16

Fundstelle: RVGreport 2016, S. 337 ff.

 

 

Die außergerichtliche Vertretung des Eigentümers des Unfallfahrzeugs einerseits und des Fahrers dieses Fahrzeugs andererseits gegenüber der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners stellt für den von beiden beauftragten Rechtsanwalt gebührenrechtlich verschiedene Angelegenheiten dar.

 

Leitsatz des Verfassers des RVGreports

 

RVG VV Nrn. 2100 ff.

Deckungsschutz für die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels

AG Saarbrücken, Urteil vom 10.03.2016 - 121 C 374/15 (13)

Fundstelle: AGS 2016, S. 367 f.

 

 

1.    Der Rechtsschutzversicherer ist verpflichtet, auch die Kosten der Prüfung für die Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels zu übernehmen.

2.    Der Antrag auf Deckungsschutz kann auch nachträglich gestellt werden.

 

 

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

 

RVG § 14; RVG VV Teil 5

Gebührenbemessung im Bußgeldverfahren; Höhe der zusätzlichen Verfahrensgebühr

AG Waldbröl, Beschluss vom 17.08.2016 - 44 OWi 72/16 b

Fundstelle: RVGreport 2016, S. 371 f.

 

 

1.    Ausgangspunkt für die anwaltliche Gebührenbemessung ist auch im Bußgeldverfahren grundsätzlich die Mittelgebühr. Lediglich bei Bußgeldsachen einfachster Art kann auch einmal eine unter dem Mittelwert liegenden Gebühr angemessen sein.

 

2.    Bei der zusätzlichen Verfahrensgebühr Nr. 5115 VV RVG handelt es sich um eine (versteckte) Festgebühr.

 

 

Leitsatz des Verfassers des RVGreports

 

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