Terminsgebühr auch ohne Antrag auf Versäumnisurteil
RVG VV Abs. 1 Nr. 2 der Anm. zu Nr. 3105 VV RVG; ZPO §31 Abs. 3 ZPO
Terminsgebühr auch ohne Antrag auf Versäumnisurteil
BGH, Beschluss vom 24.1.2017 - VI ZB 21/16
Fundstelle: RVGreport 2017, S. 140 ff.
Die Gebühr nach Nr. 3105 Anm. Abs. 1 Nr. 2 W RVG entsteht auch dann, wenn die Entscheidung nach § 331 Abs. 3 ZPO ohne einen entsprechenden (Prozess-)Antrag des Klägers ergeht.
Leitsatz des Gerichts