Viele Syndikusrechtsanwältinnen und -rechtsanwälte fragen sich, wann es denn nun für sie mit dem beA losgeht. Und manche waren verunsichert durch die Ankündigung der BNotK, man solle spätestens bis zum 30.9.2017 seine beA-Karte bestellen, um sicherzugehen, dass sie rechtzeitig vor dem 1.1.2018 ausgeliefert wird. Für Syndici bringen wir hier etwas Licht ins Dunkel… Ausführlicher wird dies Rechtsanwalt Dr. Timo Hermesmeier im nächsten BRAK-Magazin tun.
Ab 01.01.2018 muss jeder Rechtsanwalt das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) für dessen Nutzung bereithalten, außerdem Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen über das beA zur Kenntnis nehmen (§ 31 a Abs. 6 BRAO, i.d.F. ab 01.01.2018).
Bis zum 31.12.2017 müssen Nachrichten, die über das beA verschickt werden, mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein, damit sie prozessual wirksam sind. Die Signatur kann mit der beA-Karte Signatur oder einer anderen Signaturkarte erzeugt werden.
Das elektronische Lernmodul für Rechtsreferendarinnen und -referendare, ELAN-REF, wurde um ein Anwaltsmodul erweitert. Es umfasst die Kapitel „Anwaltliches Berufsrecht“, „Mandatsvertrag und Haftung“ sowie „Vergütung des Rechtsanwalts“. Entwickelt wurde das Modul vom DAI in Kooperation mit dem Ausschuss Juristenausbildung der BRAK.
RVG VV Nr. 7000 Nr. 1 a
Fast vollständige Kopie der Behördenakte erforderlich#
SG Leipzig, Beschluss vom 03.03.2017 - S 23 SF 99/16 E
Fundstelle: RVGreport 2017, S. 298 f.
Regelmäßig ist die (nahezu) vollständige Ablichtung der Behördenakte im Rahmen sachgemäßer anwaltlicher Mandatsausübung erforderlich.
Leitsatz des Gerichts
RVG § 3 a; BGB § 307
Wirksamkeit einer 15 Minuten Zeittaktklausel in einer Vergütungsvereinbarung
LG Köln, Urteil vom 18.10.2.016 - 11 S 302/15
Fundstelle: RVGreport 2017, S. 214 f.
Die Klausel in einer Vergütungsvereinbarung, wonach 1/4 des vereinbarten Stundensatzes für jede angefangenen 15 Minuten berechnet wird, ist wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.
Leitsatz des Verfassers des RVG
RVG §§ 44 Satz 1, 55, 56; RVG VV Vorbem. 7 Abs. 1, Nrn. 7001 und 7002
Postentgeltpauschale durch Übersendung einer E-Mail
OLG Frankfurt, Beschluss vom 03.05.2017 – 18 W 195/16
Fundstelle: RVGreport 2017, S. 300 ff.
Angesichts des zunehmenden elektronischen Rechtsverkehrs reicht die Kommunikation mit elektronischen Medien (per Mail, Skype, Videotelefonie, Mobiltelefon, etc.) für den Anfall der Pauschale nach Nr. 7002 VV RVG aus, so dass diese mit jeder von einem Rechtsanwalt ausgehenden Nutzung dieser Kommunikationsmedien anfällt, auch wenn aufgrund von Flatrateverträgen die Aufschlüsselung einzelner Kosten für die konkrete Kommunikation nicht möglich ist.
Leitsatz des Gerichts
RVG VV Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2, Nr. 3202
Terminsgebühr für Besprechung zur Erledigung des Verfahrens
LAG Köln, Beschluss vom 28.02.2017 - 12 Ta 314/16
Fundstelle: RVGreport 2017, S. 256 ff
1.  Die Regelung in Teil 3 Vorbemerkung 3 Absatz 3 Satz 3 Nr. 2 VV RVG ist grundsätzlich weit auszulegen. Das Bemühen der Prozessbevollmächtigten um eine außergerichtliche Erledigung soll - auch zur Entlastung der Gerichte - durch das Entstehen der Terminsgebühr bereits für eine außergerichtliche Besprechung honoriert werden. Insofern ist ein Einigungswille keine Voraussetzung für das Entstehen der Terminsgebühr. Auch ein Telefonat der beteiligten Rechtsanwälte, in dem die Möglichkeit der Erledigung des Rechtsstreits durch Berufungsrücknahme erörtert wird, kann grundsätzlich geeignet sein, eine Terminsgebühr zu begründen.
2.  Voraussetzung für das Entstehen einer Terminsgebühr nach Teil 3 Vorbemerkung 3 Absatz 3 Satz 3 Nr. 2 VV RVG ist jedoch, dass die außergerichtliche Besprechung „auf die Erledigung des Verfahrens gerichtet" ist. Dies kann nur angenommen werden, wenn sich beide Gesprächsteilnehmer an der außergerichtlichen Erledigung interessiert zeigen. Das Erledigungsinteresse nur eines Gesprächsteilnehmers ist nicht ausreichend.
3.  Lehnt der andere Gesprächsteilnehmer es ab, derzeit über die Erledigung des Rechtsstreits zu sprechen, weil man zunächst die schriftlichen Entscheidungsgründe einer BAG-Entscheidung zu einer vergleichbaren Problematik abwarten und erst dann über eine etwaige Berufungsrücknahme entscheiden möchte, wird durch dieses Gespräch der beteiligten Rechtsanwälte noch keine Terminsgebühr ausgelöst, da es nicht beidseitig auf die Erledigung des Verfahrens gerichtet war.
Leitsätze des Gerichts
RVG VV Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104; FamFG § 113 Abs. 1 S. 2; ZPO § 307
Terminsgebühr für Anerkenntnisbeschluss im schriftlichen Verfahren in einstweiligen Anordnungsverfahren
OLG Brandenburg, Beschluss vom 29.03.2017 - 15 WF 40/17
Fundstelle: AGS 2017, S. 214 ff.
1.  Das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist ein Verfahren mit vorgeschriebener mündlicher Verhandlung.
2.  Die Terminsgebühr entsteht im Verfahren der einstweiligen Anordnung auch dann, wenn das Gericht durch Anerkenntnisbeschluss ohne mündliche Verhandlung entschieden wird.
Leitsatz der Schriftleitung der AGS
GKG § 53 Abs. 1 S. 1; ZPO § 3
Streitwert einer einstweiligen Verfügung auf Unterlassung wettbewerbswidriger Handlungen
OLG Hamm, Beschluss vom 23.03.2017- 4 W 15/17
Fundstelle: AGS 2017, S. 278
Der Streitwert einer einstweiligen Verfügung auf Unterlassung wettbewerbswidriger Handlungen ist regelmäßig mit zwei Dritteln des Hauptsachewerts anzusetzen.
Leitsatz des OLG
RVG § 14 Abs. 1 Satz 1; StPO §464 b
Kostenfestsetzung bei Teilfreispruch; Differenztheorie
OLG München, Beschluss vom 30.01 .2017 - 4c Ws 5/17
Fundstelle: RVGreport 2017, S. 231 f.
1.  Der Anspruch eines teilweise Freigesprochenen auf Ersatz seiner notwendigen Auslagen (Wahlverteidigergebühren) ist trotz des Teilfreispruchs um die gesamten von der Staatskasse ausgezahlten Pflichtverteidigergebühren zu kürzen.
2.  Die Berechnung nach der Differenzmethode erfolgt in drei Schritten, zu denen zunächst die Ermittlung der Wahlverteidigergebühren, sodann die der fiktiven Gebühren bei einer der Verurteilung entsprechenden Verfahrensführung und schließlich die Differenz zwischen diesen beiden Vergütungsbeträgen ermittelt wird.
Leitsatz des Gerichts
ZPO §§ 78, 91 , 104, 143; GVG § 184; JVEG § 11
Erstattung von Übersetzungskosten
OLG Koblenz, Beschluss vom 20.01.2017- 14 W 22/17
Fundstelle: AGS 2017, 251 f.
Die Kosten der Übersetzung einer fremdsprachlichen Urkunde (hier: Gutachten) sind erstattungsfähig, soweit deren Kenntnisnahme Teil einer schlüssigen Rechtsverteidigung ist. Einer gerichtlichen Anordnung der Übersetzung bedarf es dafür nicht.
Leitsatz der Schriftleitung der AGS
ZPO §§ 78, 91,104
Keine Erstattung der Mehrkosten bei Anwaltswechsel
OLG Koblenz, Beschluss vom 04.01.2017 - 14 W 4/17
Fundstelle: AGS 2017, S. 359
1.  Wird ein Anwaltswechsel vorgenommen, weil der bisherige Anwalt (vermeintlich) seine Pflichten verletzt hat, sind die dadurch entstandenen Mehrkosten nicht erstattungsfähig.
2.  Diese sind im Innenverhältnis als Schadensersatz gegenüber dem bisherigen Bevollmächtigten geltend zu machen.
Leitsatz der Schriftleitung der AGS
Suche nach Pflichtverteidigern
Liste § 135 Abs. I FamFG
Nach Landgerichtsbezirken geordnet pflegen wir für Sie eine Liste von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, die sich bereit erklärt haben, ein kostenloses Informationsgespräch gemäß § 135 FamFG („Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“) durchzuführen.
weitere Informationen
Informationen zu beA-Störungen
Die Bundesrechtsanwaltskammer hält Informationen über Störungen des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs unter dem nachstehenden Button vor:
Informationen zu beA-Störungen
| | |