BRAO § 46 Abs. 2 - 5

Keine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt für Leiharbeitnehmer

AnwGH München, Urteil vom 10.07.2017 – BayAGH III – 4 – 6/16

Fundstelle: NJW-Spezial, S. 639

Ein Leiharbeitnehmer, der beim Entleiher als Legal Counsel eingesetzt wurde, kann nicht als Syndikusrechtsanwalt zugelassen werden, weil es für ihn zu Interessenkonflikten zwischen seinem Arbeitgeber einerseits und seinem Einsatzbetrieb andererseits kommen kann.

 

Leitsatz des Autors der NJW Spezial

 

BRAO § 46 Abs. 2 - 5

Keine Zulassung als Syndikusrechtsanwältin für Referentin für Rechtspolitik

AnwGH Hessen, Urteil vom 08.05.2017 - 1 AGH 14/16

Fundstelle: NJW-Spezial, S. 511

Die reine Erstellung von Rechtsgutachten, die sich nicht auf einen konkreten Streitfall beziehen, ist nicht als anwaltliche Tätigkeit anzusehen.


Leitsatz des Autors der NJW Spezial

 

BeamtStG § 41 S. 2

Karenzzeit für pensionierten Richter als Anwalt

BVerwG, Urteil vom 04.05.2017 - 2 C 45.16

Fundstelle: NJW-Spezial, S. 606

Tritt ein in den Ruhestand versetzter Richter als Anwalt vor dem Gericht auf, bei dem er zuvor tätig war, begründet dies die Besorgnis der Beeinträchtigung dienstlicher Belange und rechtfertigt es, ihm diese Tätigkeit für eine Karenzzeit zu untersagen.

 

Leitsatz des Autors der NJW-Spezial

 

 

BRAO § 46 II-IV

Fachliche Unabhängigkeit eines Syndikusrechtsanwalts

BGH, Beschluss vom 01.08.2017 - AnwZ (Brfg) 14/17

Fundstelle: NJW 2017, S. 2835 ff.

 

Regelungen, die keine Weisungen innerhalb des Arbeitsverhältnisses sind und an die auch der Arbeitgeber gebunden ist, berühren die fachliche Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit der Tätigkeit des Syndikusrechtsanwalts, unabhängig von Dichte und Detailliertheit dieser Regelungen, nicht.

 

Leitsatz der Redation der NJW

 

BRAO § 49 b I 1; RVG §§ 4 I, 34; BGB § 612 II

Zulässigkeit der kostenlosen anwaltlichen Erstberatung

BGH, Urteil vom 03.07.2017 - AnwZ (Brfg) 42/16

Fundstelle: NJW 2017, S. 2554 ff.

Der Rechtsanwalt darf kostenlose Erstberatungen für Personen anbieten, die einen Verkehrsunfall erlitten haben.

 

Leitsatz des Gerichts

BRAO §§ 164, 168 II; BVerfGG §§ 92, 93 a II; GG Art. 12 I

Auswahlverfahren für die Zulassung als Rechtsanwalt beim BGH

BVerfG, Beschluss vom 13.06.2017 - 1 BvR 1370/16

Fundstelle: NJW 2017, S. 2670 f.

Dem BGH als Wahlprüfungsgericht ist es mit Rücksicht auf den ausschließlich dem Wahlausschuss für Rechtsanwälte bei dem BGH zustehenden Beurteilungs- und Ermessensspielraum grundsätzlich nicht möglich, eine eigene Prognose der Erfolgsaussichten der Bewerbung vorzunehmen und einen besser geeigneten Bewerber zu bestimmen. Er kann nur überprüfen, ob die Auswahl des betreffenden Bewerbers nach rechtsfehlerfreier Beurteilung und unter Einhaltung der Auswahlkriterien vertretbar erscheint.

 

Leitsatz des Gerichts

 

 

 

RVG § 3a; BGB §§ 305c Abs. 1, 307 Abs. 1 S. 2

Vereinbarung eines Mindesthonorars durch allgemeine Geschäftsbedingungen

OLG München, Urteil vom 30.11.2016 - 15 U 1298/16 Rae

Fundstelle: RVGreport 2017, S. 372 f.

 

 

 

 

Die Vereinbarung eines Mindesthonorars in Höhe des Zweifachen der gesetzlichen Gebühren durch allgemeine Geschäftsbedingungen ist zulässig. Sie stellt keine überraschende Klausel i.S.d. § 307c Abs. 1 BGB dar, und zwar auch dann nicht, wenn die Vergütungsvereinbarung zuerst ein Zeithonorar regelt und im Anschluss daran, aber noch unter der gleichen Gliederungsnummer, das Mindesthonorar.

 

Leitsatz des Verfassers des RVGreports

 

ZPO §§ 91, 103, 104; RVG VV Vorbem. 3 Abs. 2, Nrn. 3200, 3201

Erstattungsfähigkeit der Verfahrensgebühr im Berufungsverfahren

OLG Koblenz, Beschuss vom 21.03.2017 - 14 W 118/17

Fundstelle: RVGreport 2017, S. 426 ff.

 

1.    Die Erstattungsfähigkeit der Verfahrensgebühr in Berufungsverfahren setzt einen auf die Vertretung gerichteten Auftrag und eine Tätigkeit im Berufungsverfahren voraus. Dies wird nicht durch die Bitte an den Gegner in Frage gestellt, sich noch nicht zu bestellen.

 

2.    Die 1,6 Verfahrensgebühr ist - unabhängig von der Frage ihres Anfalls - nur dann zu erstatten, wenn die Antragstellung im Berufungsverfahren zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung erforderlich war. Dies ist vor Antragstellung und Berufungsbegründung durch den Berufungsführer regelmäßig nicht der Fall.

 

Leitsatz des Gerichts

 

 

FamGKG §§ 42 Abs. 1, 59; EstG § 10a Nr. 1

Verfahrenswert bei Zustimmung zum begrenzten Realsplitting nach § 10a Nr. 1 EStG

OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.05.2017 - 2 WF 85/17

Fundstelle: AGS 2017, S. 470 f.
 

1.    In einem Verfahren um die Verpflichtung zur Zustimmung des unterhaltsberechtigten Ehegatten zur Geltendmachung des begrenzten Realsplittings nach § 10a Nr. 1 EStG ist der Verfahrenswert nach dem wirtschaftlichen Interesse des Antragstellers an der Abgabe der Zustimmung festzusetzen. Das Interesse bemisst sich bei ökonomischer Betrachtung nach der erwarteten Steuerersparnis des Antragstellers abzüglich der dem anderen Ehegatten auszugleichenden Nachteile.

2.    Verfahrenskostenhilfe kann auch für eine Verfahrenswertbeschwerde bewilligt werden.


Leitsatz des Schriftleitung der AGS

 

RVG VV Nrn. 2501, 2503; BerHG § 2 Abs. 1

Anfall der Geschäftsgebühr im Rahmen der Beratungshilfe; Erforderlichkeit der Vertretung

OLG Köln, Beschluss vom 15.05.2017 - 17 W 201/16

Fundstelle: RVGreport 2017, S. 341 ff.

 

1.    Dient die durch den Beratungshilfe gewährenden Rechtsanwalt erfolgte Akteneinsicht der Information zur Vorbereitung einer Vertretung des Rechtsuchenden nach außen hin, so ist das Mandat von vornherein auf das Betreiben eines Geschäfts i.S.d. Gebührentatbestandes der Nr. 2503 VV RVG ausgerichtet. Schon diese Akteneinsicht löst dann die Geschäftsgebühr aus.

 

2.    Lässt der dem Rechtsuchenden erteilte Berechtigungsschein keine Beschränkung der Beratungshilfe auf eine Beratung erkennen, umfasst das dem Rechtsanwalt auf der Grundlage des Berechtigungsscheins erteilte Mandat, in dessen Kontext die Akteneinsicht beantragt wurde, auch die Vertretung des Berechtigten ohne Beschränkung auf eine Beratung.

 

Leitsatz des Verfassers des RVGreports

 

RVG VV Nr. 7000 Nr. 1a); RVG § 46 Abs. 1; BORA § 5; BRAO § 43a Abs. 6

Dokumentenpauschale für Ausdruck einer überlassenen Akten-CD für Rechtsanwalt und Mandanten erforderlich

OLG Nürnberg, Beschluss von 30.05.2017 - 2 Ws 98/17

Fundstelle: RVGreport 2017, S. 388 ff.

 

1.    Der Ausdruck einer in digitalisierter Form (hier auf mehreren CD-ROM) gespeicherten Gerichtsakte in Strafsachen fällt unter den Wortlaut des Auslagentatbestandes der Nr. 7000 Nr. 1a) VV RVG.

 

2.    Der Ausdruck der Gerichtsakte für den Rechtsanwalt ist in einem solchen Fall zur sachgerechten Bearbeitung der Rechtssache geboten, wenn dem Rechtsanwalt kein Laptop zur Verfügung steht und somit kein Zugriff auf den Akteninhalt während der Hauptverhandlung möglich ist.4

 

3.    Derzeit besteht für den Rechtsanwalt noch keine gesetzliche Verpflichtung zur Verwendung einer elektronischen Akte in Strafsachen und zur Anschaffung einer entsprechenden technischen Ausstattung.

 

4.    Dies gilt im Grundsatz auch für die für den Mandanten gefertigten Ausdrucke, unabhängig davon, ob für den in einer Justizvollzugsanstalt einsitzenden Mandanten die Möglichkeiten vorhanden sind, digitalisierte Akten auf dem Bildschirm zu lesen.

 

5.    Der Grundsatz der kostenschonenden Prozessführung kann es allerdings gebieten, durch entsprechende Einstellungen beim Ausdruck, die Anzahl der Seiten zu verringern, etwa durch Ausdruck zweier Originalseiten auf eine einzige Seite.

 

6.    Der Senat folgt nicht der in der Rechtsprechung und Literatur verbreiteten Auffassung, dass bei Überlassung von auf digitalen Datenträgern gespeicherten Akten der Ausdruck generell nicht mit der Dokumentenpauschale vergütet werden kann.

 

Leitsätze des Verfassers des RVGreports

RVG VV Nrn. 1000, 1003; ZPO § 269

Einigungsgebühr bei Klagerücknahme

AG Frankfurt, Urteil vom 16.05.2017 - 29 C 442/17 (40)

Fundstelle: AGS 2017, S. 448
 

Einigen sich die Parteien dahingehend, dass der Kläger die Klage zurücknehme und der Beklagte daraufhin verzichtet, einen Kostenantrag zu stellen, und darüber hinaus erklärt, die der Klägerseite entstandenen Kosten zu übernehmen, löst dies eine Einigungsgebühr aus.

 

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

 


 

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