FamGKG § 43 Abs. 1 S. 1; RVG § 32 Abs. 2 Satz 1

Kein Schuldenabzug beim Verfahrenswert der Ehescheidung

OLG Hamm, Beschluss vom 02.11.2017 - 4 WF 207/17

Fundstelle: RVGreport 2018, S. 105 f.
 

Schulden und Verbindlichkeiten der Eheleute sind ohne Rücksicht auf ihre Höhe, ihren Entstehungsgrund oder einen vorhandenen Gegenwert beim Verfahrenswert für Scheidung und Versorgungsausgleich unbeachtlich.

 

Leitsatz des Gerichts