BGB § 49 Abs. 2 Satz 1 ; RVG VV Nr. 2300

Anwaltskosten bei der Abwicklung eines Verkehrsunfalls

BGH, Urt. v. 12.12.2017 - VI ZR 611/16

Fundstelle: RVGreport 2018, S. 99 f

 

1.   Dem Anspruch des Geschädigten auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten ist im Verhältnis zum Schädiger grundsätzlich der Gegenstandswert zugrunde zu legen, der der berechtigten Schadensersatzforderung entspricht.

 

2.   Verlangt der Geschädigte vom Schädiger im Rahmen seiner ihm durch § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB eingeräumten Ersetzungsbefugnis den Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) für ein beschädigtes Fahrzeug, dann richtet sich der für den Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten maßgebliche Gegenstandswert nach dem Wiederbeschaffungsaufwand und nicht nach dem ungekürzten Wiederbeschaffungswert (Bestätigung Senatsurteil vom 18.7.2017, RVGreport 2017, 424).

 

Leitsatz des Gerichts