BRAO § 49 b; BRAGO § 118 Abs. 1 Nr. 1; ZPO §§ 562 Abs. 1, 563 Abs. 1; RVG §§ 2 Abs. 2, 3 a, 10 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, 13, 15 Abs. 1, 23 Abs. 3, 34 Abs. 1 S. 1; RVG VV Nr. 2300, Vorb. 2.3 Abs. 3
Vergütung bei Entwurf eines Testaments - Beratungstätigkeit
BGH, Urteil vom 22.02.2018 - IX ZR 115/17
Fundstelle: NJW 2018, S. 1479 ff.
1.   Die auftragsgemäß auf den Entwurf eines Testaments beschränkte Tätigkeit eines Rechtsanwalts ist als Beratung und nicht als Betreiben eines Geschäfts zu vergüten.
2.  Der auftragsgemäße Entwurf zweier abgestimmter Testamente ist keine die Geschäftsgebühr auslösende Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrags.
3.  Teilt der Rechtsanwalt dem Mandanten eine den gesetzlichen Anforderungen formal entsprechende, aber inhaltlich falsche Berechnung seiner Vergütung mit, kann er die tatsächlich entstandene Vergütung einfordern, soweit sie die berechnete Vergütung nicht übersteigt (Bestätigung von BGH, NJW 2007, 2332).
Leitsatz des Gerichts