RPflG § 11 Abs. 4; RVG §§ 16 Nr. 10, 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 14; RVG VV Nr. 1000

Eintritt des Erben in Rechtsstreit des Erblassers

AG Hannover, Beschluss vom 10.10.2017 - 502 C 8229/16

Fundstelle: AGS 2018, S. 8 f.

 

Vertritt der Anwalt zunächst den Erblasser und nach dessen Tod den Erben, erhöht sich die Verfahrensgebühr nach Nr. 1008 VV um 0,3. Dass der Anwalt beide Auftraggeber nicht zeitgleich vertreten hat, ist unerheblich.

 

Leitsatz der Schriftleitung der AGS