§ 46 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 BRAO
Zulassung als Syndikus für Tätigkeit bei einer Rechtsschutzversicherung
BGH, Beschluss vom 15.8.2019 - AnwZ (Brfg) 36/19 = BeckRS 2019,22256
Fundstelle: NJW Spezial 2019, S. 670

Das Merkmal der Prägung dient nicht dazu, die Tätigkeit im Sinne von § 46 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 BRAO nach ihrer juristischen Qualität zu beurteilen und juristisch einfache anwaltliche Tätigkeit auszuschließen.

Leitsatz des Autors der NJW-Spezial

 

 

 

 

§ 823 Abs. 2 BGB, 43 a Abs. 5 S. 2 BRAO
Kein Zinsanspruch für Rechtsschutzversicherer
BGH, Urteil vom 23.7.2019 - VI ZR 307/18 = BeckRS 2019, 18920
Fundstelle: NJW-Spezial 2019, S. 606

Die anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit dem Umgang mit Fremdgeld sind kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB zugunsten eines Rechtsschutzversicherers.

Leitsatz des Autors der NJW Speial

 

 

BRAO § 112 c Abs. 1, Nr. 1;VwG0 § 113 Abs. 1, Nr. 1
Keine Zulassung einer im Jobcenter tätigen Justiziarin als Syndikusrechtsanwältin
BGH, Urteil vom 6.5.2019 - AnwZ (Brfg) 38/17
Fundstelle: NJW: 2019, S. 2621

  1. Nicht jeder Angehörige des öffentlichen Dienstes ist von der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt ausgeschlossen; erforderlich ist vielmehr eine Einzelfallprüfung.

  2. Eine Tätigkeit als Justiziarin im Aufgabenbereich eines Jobcenters ist Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten Dritter und reicht für eine Zulassung als Syndikusrechtsanwältin nicht aus.

Leitsatz des Gerichts

 

 

 

Zulassung des Geschäftsführers einer GmbH als Syndikusrechtsanwalt
BRAO §§ 46 Abs. 2, 46 a Abs. 1, Nr. 1
BGH, Urteil vom 18.3.2019 - AnwZ (Brfg) 22/17
Fundstelle: NJW 2019, S. 2783

 

  1. Die vorübergehende Stellung als Mitgeschäftsführer einer GmbH steht einer Zulassung als Syndikusrechtsanwalt nicht zwingend entgegen.

  2. Eine Prägung der anwaltlichen Tätigkeit im Sinne von § 46 Abs. 3 BRAO liegt vor, wenn diese eindeutig den Kern bzw. Schwerpunkt der Tätigkeit darstellt, mithin das Arbeits verhältnis durch die anwaltliche Tätigkeit beherrscht wird (Fortsetzung von BGH, NJW 2019, 927).
  3. Die Weisungsgebundenheit des Geschäftsführers nach § 37 GmbHG steht der Annahme der fachlichen Unabhängigkeit  im Sinne von § 46 Abs. 4 BRAO nicht entgegen, wenn durch   den Anstellungsvertrag gewährleistet ist, dass der Geschäftsführer im Bereich deranwaltlichen Tätigkeit keinen Weisungen unterliegt.

    Leitsatz des Redaktion der NJW

 

 

 

Grundsätzlich ist die anwaltliche Tätigkeit von der Gewerbesteuer befreit. Bereits kleine Anteile originär gewerblicher Tätigkeit führen allerdings nach der sog. Abfärberegelung des § 15 III Nr. 1 EStG zur Gewerbesteuerpflicht der gesamten Kanzleileistung.

von Rechtsanwältin Julia von Seltmann, BRAK, Berlin

Berlin, 09.12.2019 (Veröffentlichung aus dem BRAK-Magazin Heft 6/2019)

Die BRAK richtet gem. § 31a BRAO für jedes im Gesamtverzeichnis eingetragene Mitglied einer Rechtsanwaltskammer ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) ein. Um gleich mit einem ersten Irrtum aufzuräumen: beA ist ein persönliches Postfach der Rechtsanwältin oder des Rechtsanwalts und kein Postfach der Kanzlei, in der der Postfachinhaber tätig ist. Welche Sorgfaltspflichten sich daraus ergeben, erläutert der folgende Beitrag.

von Rechtsanwältin Dr. Tanja Nitschke, Mag. rer. publ., BRAK, Berlin

Berlin, 09.12.2019 (Veröffentlichung aus dem BRAK-Magazin Heft 6/2019)

Die flächendeckende aktive Nutzungspflicht für den elektronischen Rechtsverkehr (ERV) gilt erst ab dem 1.1.2022, das ist inzwischen weithin bekannt. Doch das gilt nicht ausnahmslos! Es ist also keineswegs damit getan, dass Anwältinnen und Anwälte – um ihrer passiven Nutzungspflicht gem. § 31a VI BRAO zu genügen – regelmäßig in ihr beA-Postfach sehen. Denn an einigen wichtigen Stellen gibt es bereits aktive Nutzungsverpflichtungen, und sie werden mehr.

Es geht weiter voran mit der Entwicklung eines flächendeckenden, einheitlichen elektronischen Rechtsverkehrs: Am 31.12.2019 läuft eine Übergangsvorschrift aus, die einen ordentlichen Flickenteppich im elektronischen Rechtsverkehr erzeugt hat: § 15a EGStPO. Danach konnten Bund und Länder jeweils für ihren Bereich regeln, dass die Einreichung elektronischer Dokumente abweichend von § 32a StPO erst zum 1.1.2019 oder 2020 möglich ist und dass § 41a StPO in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung bis zum 31.12.2018 oder 2019 weiter Anwendung findet.

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