Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte müssen ebenso wie Steuerberater und Wirtschaftsprüfer berechtigt sein, zur Beantragung der Überbrückungshilfe zu beraten. Diese Forderung der BRAK hat BRAK-Präsident Dr. Ulrich Wessels gegenüber dem Bundesfinanz- und -wirtschaftsministerium erneut bekräftigt. Das vom Bundeskabinett beschlossene Konjunkturprogramm schließt die Anwaltschaft von der Beratung bei der „Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen“, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Krise ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen mussten, aus, ohne dass es hierfür einen sachlichen Grund gäbe.
Zahlreiche Anwältinnen und Anwälte hätten sich deshalb bei der Bundesrechtsanwaltskammer und den Rechtsanwaltskammern beschwert und sehen dies als Eingriff in ihre Berufsausübungsfreiheit und empfindliche Störung ihrer Mandatsbeziehungen. Wessels bittet daher nachdrücklich, die Anwaltschaft in dem Gesetzgebungsverfahren zu berücksichtigen.
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