Das Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen, das die DAC-6-Richtlinie in nationales Recht umsetzt, führt eine Anzeigepflicht auch für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte für bestimmte grenzüberschreitende Steuergestaltungen ein. Nach der Richtlinie war die Mitteilungspflicht ursprünglich ab dem 1.7.2020 zu erfüllen. Mit einer Ende Juni verabschiedeten Änderungsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2020/876) wurden die Fristen für den Informationsaustausch aufgrund der Corona-Pandemie um sechs Monate verschoben.
Dadurch soll Rücksicht auf die durch die Corona-Pandemie entstandenen Belastungen genommen werden.
Damit der deutsche Gesetzgeber kurzfristig reagieren kann, wurde mit dem „Ersten Corona-Steuerhilfegesetz“ das Bundesministerium der Finanzen (BMF) ermächtigt, von den bislang vorgesehenen Fristen für die Meldepflicht abweichende Bestimmungen zu treffen. BRAK-Präsident Dr. Ulrich Wessels hat das Bundesfinanzministerium in einem Schreiben vom 9.7.2020 aufgefordert, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen. Denn die Änderungsrichtlinie habe Verunsicherung hervorgerufen, ob die Fristverlängerung auch in Deutschland greife; die Verabschiedung des „Erstes Corona-Steuerhilfegesetzes“ provoziere den Eindruck, die Änderungsrichtlinie werde auch in Deutschland umgesetzt.
Je nachdem, wie sich die Pandemie entwickelt, kann die in der DAC-6-Richtlinie enthaltene Frist ein weiteres Mal um bis zu drei Monate verschoben werden. Die Richtlinie ist seit dem 1.7.2020 anwendbar. Einige Mitgliedstaaten haben bereits mit ihrer Umsetzung begonnen.
Weiterführende Links: