Die Rechtsanwaltskammer Hamm hatte – wie alle anderen regionalen Rechtsanwaltskammern auch - bisher die Auffassung vertreten, bei einem Arbeitgeberwechsel die bisherige Zulassung als Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin) / Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) auf die neue Tätigkeit erstrecken zu können. Damit war eine im Interesse der Mitglieder effiziente Handhabung des Sachverhalts sichergestellt.
Nunmehr hat der BGH mit Urteil vom 30.03.2020, AnwZ (Brfg) 49/19, entschieden, dass bei einem Arbeitgeberwechsel - auch wenn die neue Tätigkeit lückenlos an die bisherige Tätigkeit anknüpft - eine Erstreckung rechtlich unzulässig ist. Stattdessen müsse die bisherige Zulassung als Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin) / Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) widerrufen und eine neue Zulassung erteilt werden.
Dieser Rechtsauffassung folgend hat die Rechtsanwaltskammer Hamm die Handhabung geändert. Für Sie bedeutet dies, dass Sie zunächst auf die Rechte aus der Zulassung als Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin) / Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) verzichten müssen, um sodann eine neue Zulassung als Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin) / Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) zu beantragen. Wir müssen Sie deshalb bei einem Arbeitgeberwechsel bitten, zur Beschleunigung des Zulassungsverfahrens in Ihrem eigenen Interesse auf die Zulassung als Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin) / Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) mit Rechtsmittelverzicht zu verzichten. Zusätzlich nutzen Sie bitte das Formular für die Zulassung als Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin) / Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt). In der Vergangenheit bereits gestellte Erstreckungsanträge werden als Zulassungsanträge umgedeutet.