Mit dem vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz vorgelegten Referentenentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe soll das Recht der anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaften umfassend modernisiert und an die Entwicklungen und Erfordernisse der anwaltlichen Tätigkeit angepasst werden. Die BRAK begrüßt ausdrücklich, dass damit eine langjährige Forderung der BRAK umgesetzt werden soll.

Die BRAK kritisiert weite Teile des vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Anfang November vorgelegten Referentenentwurf eines Gesetzes zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt nachdrücklich. Angesichts der aktuellen Entwicklungen im Rechtsdienstleistungsmarkt begrüßt die BRAK, dass der Gesetzgeber das Thema Legal Tech und Inkasso angeht und eine stärkere Regulierung sowie erweiterte Informationspflichten vorsieht. Legal Tech darf es nach Ansicht der BRAK aber nicht ohne anwaltliche Beteiligung geben. Sie lehnt daher den Ansatz des Gesetzentwurfs, einen sich unterhalb der Anwaltschaft etablierenden Rechtsdienstleistungsmarkt zu fördern, entschieden ab. Der Entwurf fördere nicht den Verbraucherschutz, sondern gefährde ihn und drohe, die Kernwerte der Anwaltschaft und rechtsstaatliche Prinzipien auszuhöhlen.

Der Zeitplan für die Einführung der verpflichtenden Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs wird nicht verschoben. Einen entsprechenden Antrag der Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen, die allgemein ab dem 1.1.2022 eintretende aktive Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) zunächst bis zum Jahr 2025 zurückzustellen, lehnte der Bundestag in seiner Sitzung am 27.11.2020 ab. Die BRAK hatte sich entschieden gegen eine Verschiebung ausgesprochen.

Art. 5 Abs. 1 lit. F, Abs. 2, Art. 32 DS-GVO
Datenschutzrechtliche Anforderungen an die
Übermittlung einer E-Mail

VG Mainz, Urteil vom 17.12.2020 – 1 K 778/19.MZ = BeckRS 2020, 41220
Fundstelle: NJW­Spez.: 5/2021, S. 158


Ein datenschutzrechtlich angemessenes Schutzniveau ist bei Anwälten durch Nutzung einer Transportverschlüsselung anzunehmen, soweit nicht im Einzelfall besondere Anhaltspunkte für einen erhöhten Schutzbedarf bestehen.

Leitsatz des Autors der NJW-Spezial

Nr. 4141 VV RVG
Zusätzliche
Gebühr nach bestreitender Einlassung und Einstellung gem. § 154 Abs. 2 StPO

AG Aschaffenburg, Beschl. v. 16.12.2020 – 390 AR 81/20
Fundstelle: AGS 2/2021, S. 80

1. Die Gebühr Nr. 4141 VV kann auch im Fall einer Einstellung nach § 154 StPO entstehen.
2. Rät der Verteidiger zu einer teilweise bestreitenden Einlassung und führt die zur Einstellung des Verfahrens, hat der Verteidiger daran „mitgewirkt“.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

Die Senatorin für Justiz und Verfassung der Freien Hansestadt Bremen hat die Bundesrechtsanwaltskammer am 09.12.2020 darüber in Kenntnis gesetzt, dass Bremen zum 01.01.2021 für die Arbeitsgerichtsbarkeit, die Finanzgerichtsbarkeit und die Sozialgerichtsbarkeit mit Ausnahme des Landessozialgerichts Niedersachen-Bremen und der Verwaltungsgerichtsbarkeit im Land Bremen den verpflichtenden elektronischen Rechtsverkehr für professionelle Verfahrensbeteiligte einführt. Der Bremer Senat hat am 08.12.2020 eine Verordnung hierfür erlassen.

Die Bundesregierung hat Ende November den Regierungsentwurf zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts vorgelegt, der neben grundlegenden Änderungen im notariellen Berufsrecht auch zahlreiche Änderungen des anwaltlichen Berufsrechts, insbesondere für die regionalen Rechtsanwaltskammern, enthält. Zu dem Referentenentwurf dieses Gesetzes aus dem Juni 2020 hatten die RAK Hamm und die BRAK ausführlich und differenziert Stellung genommen. Im Vergleich zu diesem enthält der Regierungsentwurf einige Änderungen, in denen von den Kammern geäußerten Bedenken Rechnung getragen wird.

Bereits seit dem 01.01.2018 sind alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte gem. § 31a Abs. 6 BRAO verpflichtet, das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) zumindest passiv zu nutzen. Dies bedeutet, dass sie die für die Nutzung des beA erforderlichen technischen Einrichtungen vorhalten, die Erstregistrierung durchlaufen sowie Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen über das beA zur Kenntnis nehmen müssen. Geschieht dies nicht, verhält sich der Rechtsanwalt berufsrechtswidrig. Er setzt sich, sollte Eingangspost unbemerkt bleiben, zudem einem erheblichen zivilrechtlichen Haftungsrisiko aus, denn jedes von der Bundesrechtsanwaltskammer eingerichtete beA ist, auch wenn der Rechtsanwalt es selbst noch nicht installiert und sich erstregistriert hat, unmittelbar empfangsbereit.

§ 14 RVG
Gebührenbemessung im Bußgeldverfahren

AG Trier, Beschl. v. 8.12.2020 – 35a OWi 58/20
Fundstelle: AGS 2/2021, S. 66

Unter Geltung des RVG ist in straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren grundsätzlich der Ansatz der Mittelgebühr als Ausgangspunkt der Gebührenbemessung gerechtfertigt.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

BRAO §§ 64 Abs. 2, 73 Abs. 2 Nr. 7, 89 Abs. 2 Nr. 6, 11 f Abs. 2 1 Nr. 2 Hs. 1. Abs. 3, GG Art. 20 Abs. 2, 28 Abs. 1, 38 Abs. 1
Wahlbeeinflussung durch Präsidenten einer Rechtsanwaltskammer
BGH, Urteil vom 07.12.2020 - AnwZ (Brfg) 19/19
Fundstelle: NJW S. 2041 ff.

  1. Die Klagebefugnis eines Mitglieds einer Rechtsanwaltskammer bei einer Wahlanfechtung gem. 112 f II 1 Nr. 2 Hs. 1 BRAO ist ohne weitere Verpflichtung gegeben, etwaige Wahlfehler bereits in der Kammerversammlung zu rügen.
  2. Eine Rechtsanwaltskammer unterliegt als Selbstverwaltungskörperschaft und damit Teil der mittelbaren Staatsverwaltung bei Vorstandswahlen einem Neutralitätsgebot, das ihr untersagt, in amtlicher Eigenschaft Einfluss auf die Willensbildung der Wähler zu nehmen und die Chancengleichheit der Bewerber zu verletzen.
  3. Der Rechenschaftsbericht des Präsidenten, den er in der Kammerversammlung vorträgt, wird von ihm in amtlicher Funktion gehalten, so dass dieser Bericht das Neutralitätsgebot bei der Vorstandswahl berücksichtigen muss.
  4. Ein Präsident verletzt in einem Rechenschaftsbericht das Neutralitätsgebot, wenn er die Grenze zur Wahlwerbung überschreitet, indem er offen Wahlwerbung für seine Wiederwahl betreibt und negative herabsetzende Äußerungen über seine Wahlgegner macht.
  5. Eine solche unzulässige Wahlbeeinflussung in einem Rechenschaftsbericht muss sich konkret und nicht nur theoretisch auf das Wahlverhalten der Mitglieder auswirken können.

    Leitsatz der Redaktion der NJW

 

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Informationen zu beA-Störungen

Die Bundesrechtsanwaltskammer hält Informationen über Störungen des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs unter dem nachstehenden Button vor:

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