RVG § 3 a; BGB §§ 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1
Zeittakt bei Vergütungsvereinbarung
LG Karlsruhe, Urteil vom 19.01.2021 – 6 O 213/18
Fundstelle: AGS 2021, S. 259 ff.
- Die vereinbarte Abrechnung in 5-Minuten-Einheiten bei einer formularmäßigen Vereinbarung eines Zeithonorars ist zulässig. Eine solche Klausel benachteiligt den Mandanten nicht unangemessen gem. 307 Abs.1 S.1, Abs. 2 Nr.1 BGB. Das Äquivalenzprinzip wird hier noch ausreichend gewahrt.
- Reisezeit ist keine spezifisch anwaltliche Dienstleistung. Jedenfalls stellt sie keine Zeit der allgemeinen Beratung durch den Rechtsanwalt dar und ist nicht als Tätigkeit mit dem dafür vereinbarten Stundenhonorar zu vergüten.
- Der Rechtsanwalt ist für den Umfang der abrechenbaren Tätigkeit darlegungs- und beweisbelastet. Der Honoraranspruch ist erst einforderbar, wenn der abgerechnete Zeitaufwand nach Tätigkeitsmerkmalen aufgeschlüsselt dargestellt wird.