§§ 66 Abs. 1, 5 Abs. 2 S. 3, 22 Abs. 1 S. 1 GKG; Nr. 1242 GKG KV
Erinnerung mit dem Ziel der Rückerstattung gezahlter Gerichtskosten
BGH, Beschl. v. 3.2.2021 – IX ZR 93/20
Fundstelle: AGS 3/2021, S. 125
1. Die Zahlung der mit der Erinnerung angefochtenen gerichtlichen Gebühr steht der Zulässigkeit der Erinnerung nicht entgegen. Diese kann auch mit dem Ziel der Rückerstattung der gezahlten Gebühr eingelegt werden.
2. Im Erinnerungsverfahren gegen den Gerichtskostenansatz findet eine Überprüfung der gerichtlichen Entscheidung in der Hauptsache nicht statt.
Leitsatz der Schriftleitung der AGS