Das Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 (KostRÄG) ist am 29.12.2020 im Bundesgesetzblatt verkündet worden und am 1.1.2021 in Kraft getreten. Bereits am Tag nach der Verkündung trat die geänderte Übergangsvorschrift des § 60 I RVG in Kraft, um sicherzustellen, dass diese für die im KostRÄG vorgenommenen Anpassungen des RVG Anwendung findet. Neben einer linearen Erhöhung der anwaltlichen Gebühren um 10 % (bzw. um 20 % im Sozialrecht) sieht das Gesetz strukturelle Änderungen im RVG vor.

Ebenfalls linear um 10 % steigen die Gerichtsgebühren. Ferner wurden die Sätze des JVEG für Sachverständige sowie Sprachmittler an die marktüblichen Honorare und die Entschädigungen für ehrenamtliche Richter sowie Zeugen an die wirtschaftliche Entwicklung angepasst. In der Folge wurde auch § 1835a BGB zur Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Vormünder, Betreuer und Pfleger geändert, da dieser auf § 22 JVEG verweist; die Anhebung der Aufwandspauschale durch Erhöhung des in § 1835a I 1 BGB festgelegten Multiplikators auf das Siebzehnfache wird am 1.1.2023 in Kraft treten. Die wichtigsten Punkte der Neuregelungen werden von Witte in der nächsten Ausgabe der BRAK-Mitteilungen erläutert.

Aus Sicht der BRAK ist das KostRÄG zu begrüßen, es bleibt jedoch ein Kompromiss. Die Politik sei nun gefordert, eine Anpassung der gesetzlich geregelten Rechtsanwaltsvergütung in jeder Legislaturperiode vorzunehmen.

Ebenfalls am 29.12.2020 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde das Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht, das eine weitere die anwaltlichen Gebühren betreffende Regelung enthält. Mit dem Ziel, Verbraucher vor überhöhten Inkassokosten zu schützen, wurden u.a. Anpassungen bei der Geschäftsgebühr und der Einigungsgebühr nach Nr. 2300 und 1000 VV RVG vorgenommen und die Darlegungs- und Informationspflichten für Inkassodienstleister gem. § 13a RDG sowie für Rechtsanwälte gem. § 43d BRAO erweitert. Diese Änderungen (Art. 1, 2 und 3 des Gesetzes) werden am 1.10.2021 in Kraft treten. Die BRAK hatte sich vehement gegen diese Änderungen ausgesprochen, weil Anwält*innen Teil des Schutzkonzepts gegen missbräuchliches Inkasso seien, nicht dessen Ursache.

 

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