Vorbem. 3 Abs. 3; Nrn. 3104, 3105 VV RVG
Terminsgebühr für Kostenantrag nach Klagerücknahme
OLG Stuttgart, Beschl. v. 3.2.2021 – 8 W 343/19
Fundstelle: AGS 4/2021, S. 167
Findet nach Klagerücknahme in Abwesenheit des Klägers noch ein Termin zur mündlichen Verhandlung statt, in dem der Beklagte nur noch einen Kostenantrag stellt, entsteht zwar eine 1,2-Terminsgebühr, allerdings lediglich aus dem Kostenwert.
Leitsatz der Schriftleitung der AGS