Einigungsgebühr bei Klagerücknahme; Teilweiser Verzicht auf Kostenerstattung
Nr. 1000 VV RVG; §§ 103, 104 Abs. 2 S. 1, 294 ZPO
Einigungsgebühr bei Klagerücknahme; Teilweiser Verzicht auf Kostenerstattung
OLG Brandenburg, Beschl. v. 12.2.2021 – 6 W 96/20
Fundstelle: AGS 4/2021, S. 164
1. Haben die Parteien zur Erledigung des Rechtsstreits eine Einigung über die Rücknahme der Klage und die dafür seitens der Beklagten zu erbringenden Gegenleistungen getroffen, fällt den hieran mitwirkenden Prozessbevollmächtigten eine Einigungsgebühr an.
2. Macht der erstattungspflichtige Kläger geltend, der Beklagte hätte sich in der Kostenregelung verpflichtet, ausschließlich eine Verfahrensgebühr zur Festsetzung anzumelden, wenn er die Klage zurücknimmt, so hat der Kläger diesen Vortrag im Streitfall glaubhaft zu machen.
Leitsatz der Schriftleitung der AGS