Die Verwendung eines Gattungsbegriffs als Domain-Name ist nicht generell wettbewerbswidrig, es sei denn, hierin liegt eine irreführende Alleinstellungsbehauptung.

BGH, U. v. 17. Mai 2001 – I ZR 216/99 (Hamburg)

(Fundstelle : BGH, NJW 2001, S. 3262) Die Vorinstanzen hatten die Verwendung der Internet-Domain-Bezeichnung „mitwohnzentrale.de“ ohne unterscheidungskräftige Zusätze als gem. § 1 UWG wettbewerbswidrig erachtet, da die Gattungsbezeichnung auf Grund der Suchgewohnheiten der Internetnutzer zu einer Kanalisierung der Kundenströme und somit zu einer unlauteren Absatzbehinderung im Wettbewerb führe.

Dieser Auffassung hat sich der BGH nicht angeschlossen. Wenn sich Internetnutzer nach Auffinden einer Homepage mit einer Gattungsbezeichnung nicht mehr die Mühe geben würden, nach Alternativangeboten zu suchen, sei dies nicht durch eine unsachliche Beeinflussung begründet. Es liege kein unlauteres Abfangen, sondern nur eine Hinlenkung von Kunden vor. Ein Freihaltebedürfnis an der Gattungsbezeichnung „Mitwohnzentrale“ bestehe nicht. Der Vorteil, der demjenigen gegenüber seinen Mitbewerbern zukommt, der als erster um die Registrierung einer Gattungs-Domain nachgesucht habe, könne nicht als unlauter angesehen werden. Ein Vorsprung durch Rechtsbruch liege nicht vor. Die Registrierung eines Gattungsbegriffs als Domain-Name könne sich nur dann als mißbräuchlich erweisen, wenn der Anmelder z. B. die Verwendung des Begriffs durch Dritte dadurch blockiere, dass er gleichzeitig andere Schreibweisen des Begriffs unter der selben Top-Level-Domain oder die selbe Bezeichnung unter anderen Top-Level-Domains für sich registrieren lasse.

In einer Gattungs-Domain könne allerdings eine unzutreffende Alleinstellungsbehauptung liegen. Dies komme dann in Betracht, wenn der Internetnutzer, der auf eine solche Domain stoße, annehmen könne, dass es sich um das einzige oder doch größte Angebot handele und deswegen nach weiteren Angeboten nicht gesucht werden müsse. Einer solchen Irreführung könne durch einen klarstellenden Hinweis auf der Homepage begegnet werden.

Es ist nicht erkennbar, welchen berechtigten beruflichen Belangen es dienen könnte, von der gesetzlichen Terminologie in § 7 BORA abzuweichen und anstelle von Interessen- / Tätigkeitsschwerpunkt die kürzere Bezeichnung "Schwerpunkt" zu verwenden. ...>

BVerfG, B. v. 16. Mai 2001 – 1 BvR 2252/00

Es ist nicht erkennbar, welchen berechtigten beruflichen Belangen es dienen könnte, von der gesetzlichen Terminologie in § 7 BORA abzuweichen und anstelle von Interessen- / Tätigkeitsschwerpunkt die kürzere Bezeichnung "Schwerpunkt" zu verwenden. Vielmehr liegt nahe, dass die Kurzbezeichnung "Schwerpunkt" für das rechtsuchende Publikum irreführend ist. § 7 BORA ist von der Ermächtigungsgrundlage in § 59 b Abs. 2 Nr. 3 BRAO gedeckt. Die beschwerdeführenden Rechtsanwälte verwendeten Kanzleibriefbögen, auf denen den in der Randleiste genannten Kanzleimitgliedern Fachanwaltschaften oder "Schwerpunkte" zugeordnet wurden. Wegen Verstoßes gegen § 7 Abs. 1 S. 1 BORA erteilte die Rechtsanwaltskammer einen belehrenden Hinweis, der vom AGH bestätigt wurde. Der BGH wies die dagegen erhobene sofortige Beschwerde zurück.

Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Es begegne keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass der BGH in § 59 b Abs. 2 Nr. 3 BRAO eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für § 7 BORA sehe. Das Bundesverfassungsgericht schließt sich dieser Auffassung an. Vorliegend sei nicht erkennbar, dass die Beschwerdeführer durch § 7 BORA an einem ihrer Situation angemessenen Werbeverhalten gehindert werden. Vielmehr sei die Wertung, die Kurzbezeichnung "Schwerpunkt" anstatt der gesetzlichen Terminologie Interessen- / Tätigkeitsschwerpunkt sei irreführend, gut nachvollziehbar.

Einem Rechtsanwalt ist es gem. § 7 Abs. 1 BORA nicht verwehrt, in einer Zeitungsanzeige die Angabe "Fachanwalt für Strafrecht" durch die Aufzählung strafrechtlicher Tätigkeitsgebiete weiter zu konkretisieren und aufzufächern. § 7 Abs. 1 S. 2, 3 BORA steht nicht entgegen.

BVerfG, B. v. 25. April 2001 - 1 BvR 494/00

Der Beschwerdeführer, Fachanwalt für Strafrecht, war von der zuständigen Rechtsanwaltskammer wettbewerbsrechtlich in Anspruch genommen worden, da er in einer Zeitungsanzeige unter seinem Namen und der Angabe "Fachanwalt für Strafrecht" insgesamt zehn "strafrechtliche Tätigkeitsgebiete" (allgemeines Strafrecht, Straßenverkehrsstrafsachen, Ordnungswidrigkeiten, Verfahren etc.) angab. Nachdem das Landgericht die Klage abgewiesen hatte, wurde der Beschwerdeführer vom OLG antragsgemäß verurteilt, da ein Verstoß gegen die Bestimmungen des § 7 Abs. 1 S. 2, 3 BORA vorliege.

Das BVerfG hat der Verfassungsbeschwerde stattgegeben. Die Annahme, der Beschwerdeführer dürfe die Angabe "Fachanwalt für Strafrecht" nicht durch die Aufzählung seiner strafrechtlichen Tätigkeitsgebiete konkretisieren, beruhe auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der Berufsfreiheit. Fachanwaltsbezeichnungen hätten gerade den Sinn, über den Erwerb einer Qualifikation zu informieren. Dabei komme es auf das Informationsbedürfnis der Adressaten an, denen das Spektrum der Tätigkeiten, die für den Erwerb der Fachanwaltsbezeichnungen vorausgesetzt werden, nicht geläufig sein dürfte. Solange die Hinweise wahrheitsgemäß seien, könne weder ein Irrtum noch ein verzerrtes Bild des von einem Fachanwalt angebotenen Spezialwissens entstehen. Würden Erläuterungen gegeben, die Kernbereiche der Tätigkeit eines Fachanwalts für Strafrecht betreffen, seien diese auch nicht "unabhängig von der Angabe von Fachanwaltsbezeichnungen" im Sinne des § 7 Abs. 1 S. 1 BORA. Bei Erläuterungen handele es sich deshalb nicht um sonstige Tätigkeitsschwerpunkte, für die die Höchstgrenzen des § 7 Abs. 1 S. 2 BORA und die Pflicht zur Bezeichnung als Interessen- und Tätigkeitsschwerpunkte gem. § 7 Abs. 1 S. 3 BORA gelten.

Eine andere Auslegung wäre weder mit dem Wortlaut und Sinn des § 7 BORA noch mit der wertsetzenden Bedeutung von Art. 12. Abs. 1 GG vereinbar.

OLG Frankfurt, B. v. 25. April 2001 – 6 W 59/01

Fertigt der Rechtsanwalt mit Einverständnis seines Auftraggebers Fotokopien an, die den Schriftsätzen an das Gericht und deren Abschriften als Anlagen beigefügt werden, löst dies nach Auffassung des OLG Frankfurt eine besondere Vergütungspflicht nach § 27 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO aus, weil es an sich Sache des Mandanten sei, einen Anwalt mit den Schriftsatzanlagen in der erforderlichen Zahl auszustatten. Aus der Vergütungspflicht im Verhältnis zwischen Anwalt und Mandant folge jedoch noch nicht, dass diese Kosten auch im Rahmen von § 91 Abs. 1 ZPO erstattungsfähig sind. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass die bei einer Anfertigung durch den Anwalt entstehenden Kopierkosten um ein vielfaches höher seien als bei der Anfertigung durch die Partei selbst. Verfüge die Partei – wovon etwa bei Wirtschaftsunternehmen oder Verbänden ausnahmslos auszugehen sei – über eigene Fotokopiergeräte, verursache die Herstellung der Kopien keine ins Gewicht fallenden, im Rahmen von § 91 Abs. 1 ZPO berücksichtigungsfähigen Kosten. Solche Kosten seien deshalb nicht erstattungsfähig.

(Fundstelle: MDR 2001, S. 772 ff. )

OLG Frankfurt, B. v. 25. April 2001 – 6 W 59/01Fertigt der Rechtsanwalt mit Einverständnis seines Auftraggebers Fotokopien an, die den Schriftsätzen an das Gericht und deren Abschriften als Anlagen beigefügt werden, löst dies nach Auffassung des OLG Frankfurt eine besondere Vergütungspflicht nach § 27 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO aus, weil es an sich Sache des Mandanten sei, einen Anwalt mit den Schriftsatzanlagen in der erforderlichen Zahl auszustatten. Aus der Vergütungspflicht im Verhältnis zwischen Anwalt und Mandant folge jedoch noch nicht, dass diese Kosten auch im Rahmen von § 91 Abs. 1 ZPO erstattungsfähig sind. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass die bei einer Anfertigung durch den Anwalt entstehenden Kopierkosten um ein vielfaches höher seien als bei der Anfertigung durch die Partei selbst. Verfüge die Partei – wovon etwa bei Wirtschaftsunternehmen oder Verbänden ausnahmslos auszugehen sei – über eigene Fotokopiergeräte, verursache die Herstellung der Kopien keine ins Gewicht fallenden, im Rahmen von § 91 Abs. 1 ZPO berücksichtigungsfähigen Kosten. Solche Kosten seien deshalb nicht erstattungsfähig.(Fundstelle: MDR 2001, S. 772 ff. )

Fotokopierkosten, die der Rechtsanwalt seinem Mandanten gem. § 27 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO in Rechnung stellen kann, sind nicht erstattungsfähig, wenn der Mandant selbst über eine Fotokopiermöglichkeit verfügt. OLG Frankfurt, B. v. 25. April 2001 – 6 W 59/01

Fertigt der Rechtsanwalt mit Einverständnis seines Auftraggebers Fotokopien an, die den Schriftsätzen an das Gericht und deren Abschriften als Anlagen beigefügt werden, löst dies nach Auffassung des OLG Frankfurt eine besondere Vergütungspflicht nach § 27 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO aus, weil es an sich Sache des Mandanten sei, einen Anwalt mit den Schriftsatzanlagen in der erforderlichen Zahl auszustatten. Aus der Vergütungspflicht im Verhältnis zwischen Anwalt und Mandant folge jedoch noch nicht, dass diese Kosten auch im Rahmen von § 91 Abs. 1 ZPO erstattungsfähig sind. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass die bei einer Anfertigung durch den Anwalt entstehenden Kopierkosten um ein vielfaches höher seien als bei der Anfertigung durch die Partei selbst. Verfüge die Partei – wovon etwa bei Wirtschaftsunternehmen oder Verbänden ausnahmslos auszugehen sei – über eigene Fotokopiergeräte, verursache die Herstellung der Kopien keine ins Gewicht fallenden, im Rahmen von § 91 Abs. 1 ZPO berücksichtigungsfähigen Kosten. Solche Kosten seien deshalb nicht erstattungsfähig.

(Fundstelle: MDR 2001, S. 772 ff. )

Die Vollziehung des Beschlusses des BGH, wonach beim Kanzleiwechsel eines Außensozius die aufnehmende Sozietät diejenigen Mandate, in denen die andere Partei von der abgebenden Sozietät vertreten wird, auch dann niederlegen muss, wenn der wechselnde Rechtsanwalt weder in der abgebenden Sozietät noch in der aufnehmenden Sozietät hiermit befasst war oder ist, wird einstweilen ausgesetzt.

BVerfG, B. v. 23. März 2001 - 1 BvR 238/01.

(Fundstelle: NJW 2001, S. 1562) Gegen die Entscheidung des BGH vom 6. November 2000 - AnwZ (B) 3/00 (siehe Kammer-Report Nr. 2/2001, S. 25 / 26) haben die Mitglieder der aufnehmenden Sozietät Verfassungsbeschwerde eingelegt. Der zugleich gestellte Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gem. § 32 Abs. 1 BVerfGG hatte Erfolg. Nach Auffassung des BVerfG ist die Verfassungsbeschwerde weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Unterbliebe die Anordnung der Aussetzung der Vollziehung - so das Bundesverfassungsgericht - hätte die Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg, entstünde den Beschwerdeführern ein schwerer Nachteil in Form des Verlustes der Mandate, ohne dass auf der anderen Seite die Vollziehung zur Wahrung des Ansehens der Anwaltschaft oder der Rechtspflege geboten sei

OLG Hamm, B. v. 19. März 2001 – 23 W 540/00 -

Nach Auffassung des OLG Hamm bildet ein Zeitrahmen von sechs Monaten noch eine ausreichend enge zeitliche Klammer zwischen der anwaltlichen Tätigkeit im Mahnverfahren und dem Prozessmandat nach Übergang der Sache in das streitige Verfahren, um die Anwendung der Anrechnungsvorschrift zu rechtfertigen. Es könne deshalb dahingestellt bleiben, ob die Anrechnungsvorschrift eine gewisse zeitliche Nähe zwischen dem Mahnverfahren und dem nachfolgenden streitigen Verfahren erfordere oder ob diese in entsprechender Anwendung des § 13 Abs. 5 S. 2 BRAGO auf die Frist von zwei Kalenderjahren zwischen Erledigung des Auftrags im Mahnverfahren und Erteilung des unbedingten Prozessauftrags zu begrenzen oder unterhalb dieser Frist anzusiedeln sei. Eine Zeitspanne von sechs Monaten liege jedenfalls deutlich innerhalb der Frist des § 13 Abs. 5 S. 2 BRAGO.

(Fundstelle: JurBüro 1/2002, S. 28)

OLG Hamm, B. v. 19. März 2001 – 23 W 540/00 - Nach Auffassung des OLG Hamm bildet ein Zeitrahmen von sechs Monaten noch eine ausreichend enge zeitliche Klammer zwischen der anwaltlichen Tätigkeit im Mahnverfahren und dem Prozessmandat nach Übergang der Sache in das streitige Verfahren, um die Anwendung der Anrechnungsvorschrift zu rechtfertigen. Es könne deshalb dahingestellt bleiben, ob die Anrechnungsvorschrift eine gewisse zeitliche Nähe zwischen dem Mahnverfahren und dem nachfolgenden streitigen Verfahren erfordere oder ob diese in entsprechender Anwendung des § 13 Abs. 5 S. 2 BRAGO auf die Frist von zwei Kalenderjahren zwischen Erledigung des Auftrags im Mahnverfahren und Erteilung des unbedingten Prozessauftrags zu begrenzen oder unterhalb dieser Frist anzusiedeln sei. Eine Zeitspanne von sechs Monaten liege jedenfalls deutlich innerhalb der Frist des § 13 Abs. 5 S. 2 BRAGO. (Fundstelle: JurBüro 1/2002, S. 28)

Die Mahnverfahrensgebühr ist gem. § 43 Abs. 2 BRAGO auch dann auf die Prozessgebühr des nachfolgenden Rechtsstreits anzurechnen, wenn zwischen der Erledigung des Mahnverfahrens und dem Prozessauftrag für das streitige Verfahren eine Zeitspanne von sechs Monaten liegt. OLG Hamm, B. v. 19. März 2001 – 23 W 540/00 -

Nach Auffassung des OLG Hamm bildet ein Zeitrahmen von sechs Monaten noch eine ausreichend enge zeitliche Klammer zwischen der anwaltlichen Tätigkeit im Mahnverfahren und dem Prozessmandat nach Übergang der Sache in das streitige Verfahren, um die Anwendung der Anrechnungsvorschrift zu rechtfertigen. Es könne deshalb dahingestellt bleiben, ob die Anrechnungsvorschrift eine gewisse zeitliche Nähe zwischen dem Mahnverfahren und dem nachfolgenden streitigen Verfahren erfordere oder ob diese in entsprechender Anwendung des § 13 Abs. 5 S. 2 BRAGO auf die Frist von zwei Kalenderjahren zwischen Erledigung des Auftrags im Mahnverfahren und Erteilung des unbedingten Prozessauftrags zu begrenzen oder unterhalb dieser Frist anzusiedeln sei. Eine Zeitspanne von sechs Monaten liege jedenfalls deutlich innerhalb der Frist des § 13 Abs. 5 S. 2 BRAGO.

(Fundstelle: JurBüro 1/2002, S. 28)

Ein an Mandanten und Nichtmandanten gerichtetes Rundschreiben eines Rechtsanwalts, in dem eine Gesetzesänderung zum Anlass genommen wird, um auf den dadurch entstandenen Beratungsbedarf hinzuweisen, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

BGH, U. v. 15. März 2001 – I ZR 337/98 (Düsseldorf)

(Fundstelle: NJW 2001, S. 2886) Mit einem Rundschreiben wandten sich Rechtsanwälte an 120 Personen, darunter auch Nichtmandanten, und wiesen auf aktuelle Neuregelungen in Erbschafts- und Schenkungssteuersachen sowie den hierdurch entstandenen Beratungsbedarf und ihre Kompetenz auf diesen Gebieten hin.

Nach Auffassung des BGH ist eine solche Werbung zulässig. Bei der Auslegung des § 43 b BRAO sei zu berücksichtigen, dass die Werbefreiheit als Teil der Berufsausübungsfreiheit durch Art. 12 Abs. 1 gewährleistet sei. Werbung sei im Grundsatz nicht verboten, sondern erlaubt. Wurde früher das unaufgeforderte direkte Herantreten an potentielle Mandanten gem. § 43 BRAO als grundsätzlich verboten angesehen, habe sich die Rechtslage mit der in die BRAO eingefügten Bestimmung des § 43 b verändert. Das unaufgeforderte direkte Herantreten an Mandanten sei mit dem Verbot einer auf die Erteilung eines Auftrages im Einzelfall gerichtete Werbung nicht gleichzusetzen. Vielmehr sei mit § 43 b BRAO den Rechtsanwälten auch die Möglichkeit eröffnet worden, sich potentiellen Mandanten gegenüber darzustellen. Eine auf die Erteilung von Aufträgen im Einzelfall gerichtete Werbung sei nur dann anzunehmen, wenn der Umworbene in einem konkreten Einzelfall der Beratung oder Vertretung bedarf und der Werbende dies in Kenntnis der Umstände zum Anlass für seine Werbung nehme. Eine solche Werbung sei unzulässig, weil sie in gleicher Weise wie die offene Werbung um die Erteilung eines Auftrages im Einzelfall in einer oft als aufdringlich empfundenen Weise auszunutzen versuche, dass sich der Umworbene in einer Lage befinde, in der er auf Hilfe angewiesen sei und sich möglicherweise nicht frei für einen Anwalt entscheiden könne. Dass sich ein anwaltliches Rundschreiben hingegen an Personen wende, bei denen ein generelles Interesse an den angebotenen Leistungen erwartet werden dürfe und die der Werbende deshalb als Auftraggeber zu gewinnen hoffe, sei rechtlich nicht zu beanstanden

Informationsveranstaltungen von Rechtsanwälten zur eigenen anwaltlichen Tätigkeit oder zu allgemeinen rechtlichen Themen sind grundsätzlich zulässig. Dies auch dann, wenn Personen eingeladen werden, zu denen kein mandantschaftliches Verhältnis besteht oder bestanden hat und die Informationsveranstaltung einen kostenlosen Mittagsimbiss beinhaltet.

BGH, U. v. 1. März 2001 – I ZR 300/98

(Fundstelle: MDR 2001, 898)Die beklagte Rechtsanwaltskanzlei hatte örtliche Einzelhändler, die nicht zu ihren Mandanten gehörten, zu einem fünfstündigen Informationsgespräch inkl. Mittagsimbiss in ein Hotel eingeladen. Das Einladungsschreiben kündigte "fundierte Ratschläge und Informationen praxiserfahrener Rechtsanwälte" zu wettbewerbsrechtlichen Fragen an. Nach Ansicht des BGH ist dies eine in Form und Inhalt sachliche Unterrichtung über die berufliche Tätigkeit der Beklagten, die mit § 43 b BRAO vereinbar sei. Informationsveranstaltungen von Rechtsanwälten zu dem Zweck, sich dem rechtsuchenden Publikum darzustellen und diesem die Gelegenheit zu geben, sich über das Angebot anwaltlicher Leistungen zu informieren, seien grundsätzlich zulässig. Gegen das Sachlichkeitsgebot verstoße eine solche Veranstaltung nur dann, wenn weitere Leistungen angeboten werden, die dazu geeignet sind, die Adressaten nicht wegen der Informationen, sondern wegen dieser anzulocken. Eine solche unzulässige Anlockwirkung enthalte das Angebot eines kostenlosen Mittagsimbisses jedoch nicht. Eine kleine Zwischenmahlzeit sei nämlich nicht geeignet, Geschäftsleute dazu zu veranlassen, an einer fünfstündigen samstäglichen Informationsveranstaltung teilzunehmen. Auch wenn in der Einladung von Nichtmandanten zu einer Informationsveranstaltung eine gezielte Werbung um Praxis liege, verstoße dies nicht gegen das Verbot auf Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichteten Werbung gem. § 43 b BRAO. Die Bestimmung des § 43 b BRAO verbiete grundsätzlich nur die Werbung um ein Mandat in einem konkreten Einzelfall, nicht jedoch die Werbung um einzelne Mandanten (teilweise Aufgabe von BGH, U. v. 4. Juli 1991 – I ZR 2/90 (=BGHZ 115, 105)).

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