Mit Schreiben vom 17.12.2025 informierte das Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen über die Schaffung einer neuen Zuständigkeitskonzentration an den Landgerichten Bonn und Dortmund sowie am Amtsgericht Dortmund gem. der Dritten Verordnung zur Änderung der Justizzuständigkeitsverordnung (JuZuVO).
Die Dritte Änderungsverordnung sieht zum 01.01.2026 folgende Änderungen vor:
- Verfahren zur Genehmigung der Behandlung von Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung nach § 1631e BGB, § 167b FamFG werden landesweit dem Amtsgericht Dortmund zugewiesen (§ 7 a JuZuVO),
- Verfahren zur Vollstreckbarerklärung und Anerkennung ausländischer Titel nach § 722, 723 ZPO und § 34 Abs. 1 Satz 1 AVAG werden landesweit dem Landgericht Bonn zugewiesen (§ 32 a JuZuVO),
zur erstinstanzlichen Zuständigkeit gehörende Umweltstrafsachen sowie Entscheidungen über Berufungen und Beschwerden gegen die Entscheidungen der Amtsgerichte in Umweltstrafsachen werden landesweit dem Landgericht Dortmund zugewiesen (§ 41 Abs. 2 JuZuVO); die Gerichtskataloge im neu gefassten § 41 Abs. 3 und 4 JuZuVO sind überarbeitet worden, um die relevanten Tatbestände besser zu erfassen.