Anwendungsbereich und Rolle der Länder
Das Online-Verfahren wird als alternative Verfahrensart für Zivilverfahren vor den Amtsgerichten eingeführt, wenn der Streitwert 10.000 Euro (§ 23 Nr. 1 GVG) nicht übersteigt. Welche Amtsgerichte teilnehmen und wann die Erprobung beginnt, bestimmen die Landesregierungen per Rechtsverordnung. Neu ist, dass die Länder die Erprobung auch auf Streitigkeiten nach der EU-Fluggastrechte-Verordnung (VO [EG] Nr. 261/2004) beschränken können. Diese Einschränkung geht auf einen Änderungsantrag im parlamentarischen Verfahren zurück.
Digitale Klageeinreichung und Beteiligung der Anwaltschaft
Klagen können über digitale Eingabesysteme eingereicht werden. Das Verfahren ist ausdrücklich auch für Rechtsanwält:innen möglich; hierfür soll die bestehende Infrastruktur, insbesondere das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA), genutzt werden.
Ergänzte Hinweispflicht – Anstoß durch die BRAK
Auf Anregung der BRAK wurde § 1127 V (Art. 1) ZPO neu gefasst. Das Gericht ist nun verpflichtet, die Parteien auf allgemein zugängliche Quellen hinzuweisen, aus denen es Auskünfte eingeholt hat, und das Ergebnis dieser Auskünfte nachvollziehbar offenzulegen. Diese Transparenzanforderung hatte die BRAK im Gesetzgebungsverfahren gefordert; sie wurde u.a. von BRAK-Vizepräsidentin Rechtsanwältin Fuhrmann als Sachverständige im Rechtsausschuss hervorgehoben.
Digitale Strukturierung des Parteivortrags und mündliche Verhandlung
Unverändert geblieben sind die Regelungen zur digitalen Strukturierung des Parteivortrags. Das Gericht kann Maßnahmen zur Prozessleitung anordnen, etwa die digitale Gegenüberstellung oder Ergänzung des Parteivortrags in strukturierten Verfahrensdokumenten (§ 1126 ZPO).
Ebenfalls beibehalten wurde, dass die mündliche Verhandlung im Online-Verfahren die Ausnahme und nicht mehr der Regelfall ist. Die BRAK hatte hier insbesondere mit Blick auf die Beklagtenrechte gewarnt – auch vor dem Hintergrund des Verweises auf die Small Claims-Verordnung (EG) Nr. 861/2007: Der Beklagte kann sich dem vom Kläger gewählten Online-Format nicht einseitig entziehen und kein analoges Verfahren verlangen. Die BRAK wird diesen Punkt weiterhin kritisch begleiten.
Gerichtsgebühren abgesenkt
Trotz Bedenken des Bundesrates wurde die Verfahrensgebühr für Online-Verfahren abgesenkt. Nach der neu eingeführten Nr. 1216 KV GKG beträgt sie 2,0 statt 3,0 Gebühren. Bei Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO reduziert sich die Gebühr im Online-Verfahren auf 1,0. Die entsprechende Verordnungsermächtigung gilt bis zum Ende der Erprobung.
Frühere und häufigere Evaluation – ebenfalls auf BRAK-Anregung
Die Evaluation des Online-Verfahrens erfolgt nun früher als ursprünglich geplant: Eine erste Überprüfung ist bereits nach zwei Jahren vorgesehen, weitere nach vier und acht Jahren (§ 1136 ZPO). Auch diese verkürzten Evaluierungsabstände hatte die BRAK gefordert, um der Dynamik der digitalen Entwicklung Rechnung zu tragen.
Ausblick
Mit dem neuen Online-Verfahren betritt die Ziviljustiz Neuland. Das Gesetz eröffnet Chancen für einen niederschwelligen, effizienten Rechtsschutz bei kleineren Forderungen, wirft aber zugleich verfahrensrechtliche Fragen auf – insbesondere mit Blick auf die Wahrung der Parteirechte. Mehrere zentrale Nachbesserungen im Gesetz, vor allem bei Transparenz und Evaluation, gehen unmittelbar auf Interventionen der BRAK zurück und werden die anwaltliche Praxis in der Erprobungsphase maßgeblich begleiten.
Weiterführende Links:
Nachrichten aus Berlin 25/2025 v. 10.12.2025 (BRAK warnt vor Benachteiligung von Beklagten im neuen Online-Verfahren)
heute im Bundestag Nr. 520/2025 v. 15.10.2025 (zur Anhörung am 15.10.2025)
Stellungnahme Sabine Fuhrmann (zur Anhörung am 15.10.2025)
Nachrichten aus Berlin 22/2025 v. 30.10.2025 (zur Anhörung am 15.10.2025)
Regierungsentwurf
Nachrichten aus Berlin 16/2025 v. 6.8.2025 (zum Regierungsentwurf)
Stellungnahme Nr. 22/2025 (zum Referentenentwurf)
Stellungnahme Nr. 47/2024 (zum Referentenentwurf der 20. Legislaturperiode)
Stellungnahme Dezember 2023 (zu Vorüberlegungen für das Erprobungsgesetz)