Das Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen wurde am 11.12.2025 im Bundesgesetzblatt veröffentlich und trat im Kern zum 1.1.2026 in Kraft. Damit gelten neue Wertgrenzen für gerichtliche Zuständigkeiten und für Rechtsmittel, die Anwältinnen und Anwälte – ggf. auch bereits vor dem Jahreswechsel – zur Vermeidung von Haftungsrisiken beachten sollten.
Zuständigkeiten für Amts- und Landgerichte neu verteilt
Seit dem 1.1.2026 gilt eine neue Streitwertgrenze, bis zu der die Amtsgerichte in Zivilsachen zuständig sind: Nach § 23 des Gerichtsverfahrensgesetzes (GVG) liegt die Grenze ab dem Jahreswechsel bei 10.000 Euro statt bislang bei 5.000 Euro. Damit fallen künftig deutlich mehr Streitigkeiten in die Zuständigkeit der Amtsgerichte. Parteien müssen sich nur vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten anwaltlich vertreten lassen – sog. Anwaltszwang, § 78 Zivilprozessordnung (ZPO) –; die erhöhte Streitwertgrenze wirkt sich auch hierauf aus.
Außerdem gelten seit dem 1.1.2026 unabhängig vom Streitwert eine Reihe neuer Spezialzuständigkeiten: Unter anderem sind ab dann Nachbarschaftsstreitigkeiten streitwertunabhängig den Amtsgerichten zugewiesen, Streitigkeiten aus Heilbehandlungen, Vergabesachen sowie Veröffentlichungsstreitigkeiten hingegen den Landgerichten.
Die Änderungen gelten für sämtliche Verfahren, die seit dem 1.1.2026 anhängig geworden sind bzw. werden. Das regelt die Übergangsvorschrift in § 44 EGGVG.
Höhere Streitwertgrenzen für Rechtsmittel
Ebenfalls seit dem 1.1.2026 gelten neue Wertgrenzen für die Einlegung von Rechtsmitteln.
Die Wertgrenze für Berufungen und für Beschwerden in Zivilsachen und in vermögensrechtlichen Angelegenheiten nach dem FamFG steigt von derzeit 600 auf 1.000 Euro, die Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof von derzeit 20.000 auf 25 000 Euro und die Wertgrenze für Kostenbeschwerden von derzeit 200 auf 300 Euro.
Die geänderten Rechtsmittelstreitwerte gelten für Verfahren, die zum 1.1.2026 noch nicht beendet waren. Maßgeblich ist dafür nach der Übergangsvorschrift in § 47 EGGVG, dass die anzufechtende Entscheidung bis einschließlich 31.12.2025 verkündet (oder, wenn eine Verkündung nicht stattgefunden hat, der Geschäftsstelle übergeben) worden ist, bzw. ob die mündliche Verhandlung vor dem 31.12.2025 geschlossen worden ist (bzw. in schriftlichen Verfahren der Zeitpunkt, bis zum dem Schriftsätze eingereicht werden konnten).
Nachträgliche Änderung von Kostenentscheidungen
Erst ab dem 1.7.2026 gilt eine weitere praktisch wichtige Änderung: Ändert das Gericht nachträglich die Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren ab, kann es künftig von Amts wegen auch seine Kostenentscheidung abändern und hat auch eine bereits getroffene Kostenfestsetzung von Amts wegen anzupassen.
Weiterführender Link:
BGBl. 2025 I Nr. 318 v. 11.12.2025