Eine Internetwerbung für Online-Rechtsberatung ist irreführend, wenn ein Interessent den Eindruck erhält, dass seine Anfrage lediglich zu einem unverbindlichen Kostenvoranschlag führt und erst auf sein weiteres Tätigwerden ein Beratungsmandat zustande kommt, jedoch bei einer Rechtsschutzversicherung des Interessenten die weitere Bearbeitung durch den Anbieter nicht mehr davon abhängt, ob der Interessent noch seinerseits aktiv wird). OLG Braunschweig, U. v. 12. September 2002 – 2 U 24/02
(Fundstelle: BRAK-Mitt. 2003, 96)
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