Der Rechtsanwalt, der zunächst beide Eheleute auf Grund deren gemeinsamen Auftrages ausschließlich über die Voraussetzungen und die Herbeiführung der von beiden Eheleuten übereinstimmend gewollten einverständlichen Scheidung ihrer Ehe sowie den Unterhaltsanspruch beraten und den Unterhaltsanspruch berechnet hat, handelt nicht pflichtwidrig i. S. d. § 356 Abs. 1 StGB, wenn er später einen der Ehepartner vertritt und den Unterhaltsanspruch geltend macht. OLG Karlsruhe, U. v. 19. September 2002 – 3 Ss 143/01
(Fundstelle: AnwBl. 2003, 55 ff.)
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