KG, B. v. 24. September 2002 - 1 W 508/01
(Fundstelle: AGS 2003, S. 301)
1.
Die Kosten einer Bahncard zählen zu den allgemeinen Geschäftsunkosten des § 25 Abs. 1 BRAGO.
2.
Der Anwalt kann daher weder den vollen (fiktiven) Bahnpreis abrechnen noch (anteilig) die Anschaffungskosten der Bahncard.