Wirbt eine Sozietät in einer Zeitungsanzeige mit der Angabe eines Rechtsgebiets, ohne es als Tätigkeitsschwerpunkt oder Interessenschwerpunkt zu kennzeichnen und jeweils einem einzelnen der Sozien zuzuordnen, verstößt dies, sollten die Sozien tatsächlich unterschiedliche Interessenschwerpunkte haben, gegen die Bestimmungen der §§ 43 b BRAO, 7 Abs. 1 BORA, 3 UWG.>

AnwG Hamm, B. v. 6. November 2002 – AR 2/02

Die betroffenen Rechtsanwälte schalteten eine Zeitungsanzeige, die unter den in waagerechter Reihe genannten Namen der Sozien die Angabe „Baurecht“ enthielt. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die auf Grund dieser Werbung erteilten Rüge der Rechtsanwaltskammer hat das Anwaltsgericht als unbegründet zurückgewiesen.

Zum einen hätten die Antragsteller, so das Gericht, die in § 7 BORA enthaltene Qualifikationsleiter „Interessenschwerpunkt / Tätigkeitsschwerpunkt / Fachanwalt“ unbeachtet gelassen, indem sie davon Abstand genommen haben, das beworbene Rechtsgebiet qualifikationsmäßig und persönlich zuzuordnen. Zum anderen würde bei einem neutralen Betrachter der Eindruck entstehen, die von den Antragstellern betriebene Kanzlei sei auf Baurecht spezialisiert, was nicht den Tatsachen entspricht. Alle drei Antragsteller hätten unstreitig unterschiedliche Interessenschwerpunkte.

Der Einwand, es liege eine kanzleibezogene Angabe vor, könne die Antragsteller nicht entlasten. § 7 Abs. 1 BORA kenne keine kanzleibezogenen Angaben. Darüber hinaus könne nur dann von einem kanzleibezogenen Schwerpunkt gesprochen werden, wenn sämtliche Sozietätsmitglieder denselben Interessenschwerpunkt hätten, was hier jedoch nicht der Fall sei. Demgemäß liege ein Fall irreführender Werbung vor. Derartige Werbung sei nicht nur unter berufsrechtlichen, sondern auch unter wettbewerbsrechtlichen Aspekten zu beanstanden.