1. Voraussetzungen eines Vergleiches und damit des Entstehens der Vergleichsgebühr nach § 23 BRAGO ist, dass der Schuldner, dem im Rahmen des Teilzahlungsvergleiches Ratenzahlungen zugebilligt werden, seinerseits konkrete Zugeständnisse macht, die über die bloße Erklärung, zahlen zu wollen, hinausgehen. 2. ....

LG Mainz, B. v. 15. Mai 2002 - 8 T 391 /01

(Fundstelle: JurBüro 12/2002, 646 f.) 1.
Voraussetzungen eines Vergleiches und damit des Entstehens der Vergleichsgebühr nach § 23 BRAGO ist, dass der Schuldner, dem im Rahmen des Teilzahlungsvergleiches Ratenzahlungen zugebilligt werden, seinerseits konkrete Zugeständnisse macht, die über die bloße Erklärung, zahlen zu wollen, hinausgehen.

2.
Eine in der Teilzahlungsvereinbarung durch den Schuldner übernommene Verpflichtung zur Tragung der Kosten kann sich nur auf solche Kosten beziehen, die auch tatsächlich entstanden sind.

Ein Vergleich könne, wie sich schon aus dem Wortlaut des § 779 Abs. 1 BGB ergebe, nur bei beiderseitigem Nachgeben der Parteien angenommen werden. Die abgeschlossene Teilzahlungsvereinbarung beinhalte lediglich ein Nachgeben der Gläubigerin, die sich hinsichtlich der titulierten Forderungen auf Ratenzahlung des Schuldner einlässt. An einem Nachgeben des Schuldners fehle es, da dieser bereits durch die Titulierung der Forderung zur Zahlung des Betrages verpflichtet sei. Weitergehende Zugeständnisse seien nicht ersichtlich. Der in Ziffer 3 der Vereinbarung niedergelegt Verzicht des Schuldners auf Einwendungen hinsichtlich des Grundes und der Höhe der Schuld sei unerheblich, da bereits ein Schuldtitel vorliege. Die Erklärung des Schuldners, er werde auf die Erhebung der Vollstreckungsgegenklage, der Nichtigkeitsklage bzw. Restitutionsklage verzichten, stelle ebenfalls kein Nachgeben dar, denn es sei nicht ersichtlich, dass der Schuldner entsprechende Einwendungen irgendwann einmal geäußert hat oder überhaupt mit einiger Aussicht auf Erfolg hätte Geld machen können. Auch der angekündigte Verzicht auf gerichtlichen Vollstreckungsschutz stelle kein Nachgeben dar, denn aus der Vereinbarung ergebe sich, dass der Schuldner insoweit lediglich eine Absichtserklärung abgibt, die keinen verbindlichen Verzicht auf dieses Rechtsmittel, soweit dies überhaupt zulässig sein sollte, enthält.

Die in Ziffer 7 der Vereinbarung übernommene Verpflichtung des Schuldner zum Tragen der Kosten der Teilzahlungsvereinbarung rechtfertige keine abweichende Entscheidung. Die Vereinbarung könne sich nämlich nur auf Kosten beziehen, die tatsächlich entstanden sind. Da ein Vergleich nicht abgeschlossen worden sei, liege auch der Gebührentatbestand des § 23 BRAGO nicht vor. Damit sei der Kostennote, auf die sich die Verpflichtung des Schuldners bezieht, die Grundlage entzogen.

Bei Verwendung der Domain-Adresse www.rechtsanwalt.com geht zumindest ein Teil der Internet-Nutzer davon aus, dass die darüber abrufbare Homepage von einem Rechtsanwalt bzw. einer Rechtsanwaltsgesellschaft oder einer entsprechenden Berufs- bzw. Standesvertretung stammt, d. h. dass die Homepage maßgeblich von einem oder mehreren Rechtsanwälten gestaltet und verantwortet wird. Ist dies tatsächlich nicht der Fall, liegt eine Irreführung im Sinne von § 3 UWG vor1.

OLG Hamburg, U. v. 2. Mai 2002 - 3 U 303/01
(Fundstelle: AnwBl. 2002, S. 65 ff.)
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Die Vorschrift des § 84 Abs. 2 BRAGO gewährt keine eigene zusätzliche Gebühr, sondern erhöht lediglich den Gebührenrahmen der Gebühren nach Absatz 1 dieser Vorschrift.

OLG Hamm, B. v. 25. April 2002 – 2 (s) Sbd. VII – 58/02

(Fundstelle: JurBüro 12/2002, 368)

Der Domainname einer Anwaltskanzlei „rechtsanwaelte-dachau.de“ ist unzulässig, da er bei einem nicht unbeachtlichen Teil der Internetnutzer die irreführende Vorstellung hervorrufen kann, unter dieser Domainbezeichnung sei ein örtliches Anwaltsverzeichnis mit der Auflistung sämtlicher Rechtsanwaltskanzleien im Raum Dachau oder jedenfalls in der Stadt Dachau zu finden.

OLG München, U. v. 18. April 2002 – 29 U 1573/02(Fundstelle: NJW 2002, S. 2113) .

Gegenstand des Rechtsstreits war ein Anspruch auf Auskunft und Rechenschaftslegung, der von den Klägern in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter der GbR gegenüber dem Beklagten und weiteren Mitgesellschaftlern bezüglich der ihm treuhänderisch überlassenen Gelder der GbR geltend gemacht wurde. Als ein dem Gesamthandvermögen der GbR zugehörender Anspruch wurde er zur gesamten Hand der klagenden Gesellschafter eingefordert. Die Kläger verfolgten, so das Gericht, damit im Ausgangsrechtsstreit nicht ihr jeweiliges Interesse als Einzelgesellschafter, sondern das der GbR als ein gemeinsames Interesse. Damit sei eine Mehrarbeit des Anwalts bei der Durchsetzung des GbR-Anspruchs, die durch die Erhöhung der Prozessgebühr in § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO ausgeglichen werden soll, von vornherein ausgeschlossen. Zumindest gebührenrechtlich liege darin eine „actio pro socio“ gegenüber einem Dritten, die eine Erhöhung der Prozessgebühr aus Anlass der anwaltlichen Vertretung der Gesellschaft nach § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO ausschließe. Dass der Klageanspruch hier nicht von sämtlichen der insgesamt 10 Gesellschafter geltend gemacht wurde, sondern nur von 9 Mitgesellschaftern, stehe dem nicht entgegen. Diese Konstellation ergebe sich zwangsläufig aus der Tatsache, dass der weitere 10. Gesellschafter als Anspruchsschuldner ein entgegengesetztes Interesse vertrat.

Vertritt der Rechtsanwalt eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die von einem ihrer Mitglieder Rechenschaft über die Verwendung treuhänderisch überlassener Gelder fordert, wird er nur für einen Auftraggeber tätig, so dass eine Erhöhungsgebühr gem. § 6 Abs. 1 S. 1 BRAGO nicht anfällt.

OLG Hamm, B. v. 7. März 2002 – 23 W 38-40/02 -

Gegenstand des Rechtsstreits war ein Anspruch auf Auskunft und Rechenschaftslegung, der von den Klägern in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter der GbR gegenüber dem Beklagten und weiteren Mitgesellschaftlern bezüglich der ihm treuhänderisch überlassenen Gelder der GbR geltend gemacht wurde. Als ein dem Gesamthandvermögen der GbR zugehörender Anspruch wurde er zur gesamten Hand der klagenden Gesellschafter eingefordert. Die Kläger verfolgten, so das Gericht, damit im Ausgangsrechtsstreit nicht ihr jeweiliges Interesse als Einzelgesellschafter, sondern das der GbR als ein gemeinsames Interesse. Damit sei eine Mehrarbeit des Anwalts bei der Durchsetzung des GbR-Anspruchs, die durch die Erhöhung der Prozessgebühr in § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO ausgeglichen werden soll, von vornherein ausgeschlossen. Zumindest gebührenrechtlich liege darin eine „actio pro socio“ gegenüber einem Dritten, die eine Erhöhung der Prozessgebühr aus Anlass der anwaltlichen Vertretung der Gesellschaft nach § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO ausschließe. Dass der Klageanspruch hier nicht von sämtlichen der insgesamt 10 Gesellschafter geltend gemacht wurde, sondern nur von 9 Mitgesellschaftern, stehe dem nicht entgegen. Diese Konstellation ergebe sich zwangsläufig aus der Tatsache, dass der weitere 10. Gesellschafter als Anspruchsschuldner ein entgegengesetztes Interesse vertrat.

1.
Ein RA, der ohne Ausnahmegenehmigung durch die Gestaltung seines Briefbogens den Eindruck erweckt, er betreibe eine Zweigstelle, verstößt gegen § 28 Abs. 1 BRAO4.

2.
Ob in sogenannten Insolvenzbüros tatsächlich eine rechtsanwaltliche Tätigkeit ausgeübt wird, ist ohne Belang. Maßgeblich kann allein sein, ob der Briefbogen durch seine Gestaltung und Wortwahl den Betrieb einer Zweigstelle anzeigt und in diesem Sinne von einem Durchschnittsmandanten verstanden wird.

Bayerischer AGH, B. v. 27. Februar 2002 - BayAGH 132/01
(Fundstelle: BRAK-Mitt. 6/2002, 286 f.)
....

1. Ein RA, der eine sogenannte Vanity-Nummer nutzt, die mit den berufsbezeichnenden bzw. tätigkeitsbeschreibenden Begriffen „Rechtsanwalt“, „Anwaltskanzlei“ oder „Rechtsanwaltskanzlei“ belegt ist, verstößt nicht gegen den § 43b BRAO, § 6 Abs. 1 BORA. 2. ....

BGH, U. v. 21. Februar 2002 – I ZR 281/99

(Fundstelle: BRAK-Mitt. 2002, S. 231)1.
Ein RA, der eine sogenannte Vanity-Nummer nutzt, die mit den berufsbezeichnenden bzw. tätigkeitsbeschreibenden Begriffen „Rechtsanwalt“, „Anwaltskanzlei“ oder „Rechtsanwaltskanzlei“ belegt ist, verstößt nicht gegen den § 43b BRAO, § 6 Abs. 1 BORA.

2.
Eine Vanity-Nummer mit einer Berufsbezeichnung bzw. Tätigkeitsbeschreibung stellt eine Unterrichtung über die berufliche Tätigkeit eines RA dar und ist daher berufsbezogen.

3.
Die Tatsache, dass eine bestimmte Form der anwaltlichen Werbung tatsächlich beschränkt ist, macht die Nutzung dieser Werbeform nicht unsachlich.

4.
Die Gefahr einer Kanalisierung der Kundenströme, wie sie bei der Verwendung bestimmter beschreibender Begriffe als Domain-Name gegeben sein mag, besteht bei der Nutzung einer Vanity-Nummer mit den betreffenden Gattungsbezeichnungen nicht, weil der Verkehr erkennt, dass es sich bei dem Inhaber der Nr. nicht um den alleinigen Anbieter anwaltlicher Dienstleistungen handelt.

Die Aufwendungen des Abwicklers sind nicht Teil der gem. §§ 53 Abs. 10 S. 5, 55 Abs. 3 S. 1 BRAO festzusetzenden Vergütung, für die die Rechtsanwaltskammer wie ein Bürge haftet. Vielmehr besteht ein Aufwendungsersatzanspruch nach §§ 53 Abs. 9 S. 2, 55 Abs. 3 BRAO i. V. m. § 670 BGB ausschließlich gegenüber dem Vertretenen, also dem ehemaligen Rechtsanwalt, dessen Praxis abgewickelt wird.

AGH NW, B. v. 1. Februar 2002 - 2 ZU 24/01

Der Antragssteller begehrte die Festsetzung und Erstattung von Kosten, die im Rahmen der Abwicklung für die Aufbewahrung und Vernichtung des übernommenen Aktenbestandes angefallen waren, durch die Rechtsanwaltskammer. Den gegen den ablehnenden Bescheid der Rechtsanwaltskammer gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der AGH zurückgewiesen. Die Aufwendungen des Abwicklers seien nach der Systematik der BRAO nicht Teil der von der Rechtsanwaltskammer festzusetzenden Vergütung, für die sie wie ein Bürge haftet. Vielmehr sei der Ersatz der Aufwendungen in § 53 Abs. 9 S. 2 und die dort vorgenommene Verweisung auf § 670 BGB abschließend geregelt. Schuldner sei deshalb allein der ehemalige Rechtsanwalt, dessen Kanzlei abgewickelt wird. Zwar könne die Rechtsanwaltskammer trotz fehlender gesetzlicher Verpflichtung dem Abwickler verbindlich zusagen, neben der festgesetzten Vergütung auch sonstige Aufwendungen zu erstatten. Eine solche Zusage sei für den streitigen Teil der Aufwendungen aber nicht abgegeben worden.

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