§§ 247, 288 a. F. BGB
Zur Höhe des Basiszinssatzes gem. § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes und des Basiszinssatzes gem. § 247 BGB

AG Hamm, U. v. 22. Januar 2003 – 17 C 452/02 Die klagenden Rechtsanwälte nahmen den Beklagten, einen ehemaligen Mandanten, auf Zahlung offenstehender Anwaltshonorars nebst Verzugszins in Anspruch. Der Beklagte wurde verurteilt, an die Kläger 1.682,50 Euro nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz vom 15. Juni 2001 bis 31. Dezember 2001 nach DÜG und nach BGB seit dem 1. Januar 2002 zu zahlen. Zum Zinsanspruch der Kläger führte das Gericht wie folgt aus:

Der Zinsanspruch der Kläger ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges. Die Tenorierung zur Höhe des Basiszinssatzes ergibt sich aus Folgendem:

Der Basiszinssatz ist gemäß § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes (DÜG) (Art. 1 des Euro-Einführungsgesetzes) vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242) an die Stelle des früheren Diskontsatzes der Deutschen Bundesbank getreten. Er veränderte sich jeweils am 1. Januar, 1. Mai und 1. September jeden Jahres in Relation zur Veränderung einer bestimmten Bezugsgröße, nämlich des Zinssatzes für längerfristige Refinanzierungsgeschäfte der Europäischen Zentralbank gemäß § 1 der Basiszinssatz-Bezugsgrößen-Verordnung vom 10. Februar 1999 (BGB1. I S. 139).

Das Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz war ursprünglich bis zum 31. Dezember 2001 befristet. Diese Befristung ist durch Art. 2 Abs. 3 des Gesetzes über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 897) aufgehoben worden.

Durch Art. 1 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) ist ein neuer § 247 mit der Überschrift „Basiszinssatz“ in das BGB eingefügt worden. Der hiernach bestimmte Basiszinssatz verändert sich nicht, wie nach dem Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz, dreimal, sondern nur zweimal jährlich jeweils am 1. Januar und 1. Juli. Auch die Bezugsgröße ist geändert. Maßgebend ist jetzt der Zinssatz für die jüngste Hauptfinanzierungsoperation der Euro­päischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres. Auf den durch § 247 BGB definierten Basiszinssatz nimmt u. a. auch § 288 BGB („Verzugszinsen“) Bezug.

Nach der Überleitungsvorschrift in Art. 229 § 7 Abs. 1 Nr. 1, 2 EGBGB, der durch Art. 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts eingefügt worden ist, tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2002 der Basiszinssatz des § 247 BGB sowohl an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz als auch an die Stelle des früheren Diskontsatzes der Deutschen Bundesbank. Dies gilt allerdings nach den einleitenden Worten des Art. 229 § 7 Abs. 1 EGBGB nur, soweit diese Zinssätze als Bezugsgröße für Zinsen und andere Leistungen in Rechtsvorschriften des Bundes auf dem Gebiet des Bürgerlichen Rechts und des gerichtlichen Verfahrensrechts, in nach dem EGBGB vorbehaltenen Landesrecht und in Vollstreckungstiteln und Verträgen auf Grund solcher Vorschriften verwendet werden.

Für die nicht in den einleitenden Worten des Art. 229 § 7 Abs. 1 EGBGB genannten Gebiete, insbesondere also für Normen des öffentlichen Rechts und für sich darauf gründende Vollstreckungstitel, gilt die Ersetzung der Zinssätze nach dieser Vorschrift nicht. Insoweit bleibt für die Bestimmung des Basiszinssatzes weiterhin das Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz maßgeblich.

Da sowohl die für eine Veränderung maßgeblichen Kalendertage als auch die Bezugsgrößen der Basiszinssätze nach § 247 BGB und nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes voneinander abweichen, sind zwei Basiszinssätze in unterschiedlicher Höhe zu unterscheiden. So betrug der Basiszins nach BGB am 01.01.2002 2,57 %, der Basiszins nach Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz 2,71 %.