1. Für den Nachweis der besonderen praktischen Erfahrung gemäß § 5 FAO können auch die als Syndikus bearbeiteten Fälle berücksichtigt werden, wenn die Syndikustätigkeit weitgehend weisungsungebunden ist. ...

BGH, B. v. 13. Januar 2003 – AnwZ (B) 22/021.
Für den Nachweis der besonderen praktischen Erfahrung gemäß § 5 FAO können auch die als Syndikus bearbeiteten Fälle berücksichtigt werden, wenn die Syndikustätigkeit weitgehend weisungsungebunden ist. Voraussetzung bleibt, daß eine selbständige, d. h. eigenständige und von fachlichen Weisungen freie Bearbeitung durch den Syndikus, gewährleistet war.

2.
Der Nachweis der besonderen praktischen Erfahrung gemäß § 5 FAO kann nicht allein mit Fällen geführt werden, in denen der Antragsteller als Syndikusanwalt tätig war. Es muß jedenfalls (auch) eine Anzahl von Fällen nachgewiesen werden, die der Antragsteller in anwaltlicher Tätigkeit bearbeitet hat.

  Der BGH hat mit Beschluss vom 13. Januar 2003 einem Syndikusanwalt zur Berechtigung der Führung der Fachanwaltsbezeichnung Arbeitsrecht verholfen. Der Antragsteller war als Syndikus verpflichtet, Mitglieder des ihn anstellenden Verbandes weisungsungebunden arbeitsrechtlich zu beraten. Er hatte bei Antragstellung gegenüber der Rechtsanwaltskammer die Bearbeitung von 144 Fällen nachgewiesen. Von diesen 144 Fällen waren 137 als Syndikus und 7 Fälle in seiner nebenberuflichen Tätigkeit als Rechtsanwalt selbständig bearbeitet worden. Im Laufe des Verfahrens vor dem AGH hat er weitere 22 Fälle aus der anwaltlichen Tätigkeit in den Jahren 2000 und 2001 nachbenannt. Bei dieser Sachlage sieht der BGH den Nachweis besonderer praktischer Erfahrungen gemäß § 5 FAO als geführt an.

Entscheidend stellt der BGH in der vorliegenden Entscheidung auf die Selbständigkeit in der Ausübung der Syndikustätigkeit ab. Die Anerkennung der Syndikusfälle setzt hiernach voraus, daß diese Tätigkeit weitgehend weisungsungebunden ist. Nur eine selbständige, d. h. eigenständige und von fachlichen Weisungen freie Bearbeitung durch den Syndikusanwalt ist zum Nachweis der Befähigung nach § 5 FAO geeignet.

Gleichzeitig weist der BGH darauf hin, daß die insofern notwendige fachliche Unabhängigkeit für einen Syndikusanwalt nicht typisch und nur im Einzelfall gegeben sei. Eine Weisungsgebundenheit liege beispielsweise dann nahe, wenn der Syndikus im Interesse seines Arbeitgebers dessen eigene Rechtsangelegenheiten bearbeite. Fehle jedoch jeder Anhaltspunkt dafür, daß der Arbeitgeber dem Syndikus vorgeschrieben hätte, wie er in den Rechtsstreitigkeiten juristisch zu beraten und vor Gerichten zu vertreten habe, komme grundsätzlich eine Berücksichtigung auch von Syndikusanwaltsfällen in Betracht.

Gleichwohl reichen allein diese Fälle zum Nachweis der besonderen praktischen Erfahrung nicht aus. Hierneben muß der Syndikus eine weitere Anzahl anwaltlich bearbeiteter Fälle nachweisen.