Notwendigkeit eines Zurückweisungsantrages bei unzulässiger Berufung
OLG Koblenz, Beschl. v. 11.05.2006 – 14 W 278/06 Fundstelle: RVGreport 2006; S. 431 Die Kosten eines Antrags auf Zurückweisung der Berufung sind nicht erstattungsfähig, wenn ein gerichtlicher Hinweis vorausgegangen ist, aus dem sich zweifelsfrei ergibt, dass das Rechtsmittel unzulässig ist.
ZPO a. F. § 115 Abs. 3 ZPO
Einsatz eine Kapitallebensversicherung
BAG, Beschl. v. 05.05.2006 – 3 AZB 62/04 Fundstelle: RVGreport 2006, S. 359
Der Rückkaufwert einer auf den Heiratsfall der Tochter des Bedürftigen abgeschlossenen Kapitallebensversicherung gehört zum Vermögen des Antragstellers, das im Rahmen der Prozesskostenhilfe nach § 115 Abs. 3 ZPO einzusetzen ist.4
AnwGH Celle, Beschl. v. 27.04.2006 – AGH 18/05 = NJW-RR 2006, Heft 13 Fundstelle: NJW-Spezial 2006, S. 286 f. Die Aufführung eines Diplom-Ökonomen auf einem anwaltlichen Briefbogen ist zumindest dann unzulässig, wenn nicht zusätzlich auf eine bestehende Kooperation i. S. des § 8 BORA hingewiesen wird.
Keine Festsetzung der Geschäftsgebühr für Mahnschreiben und Vertretung
BGH, Beschl. v. 27.04.2006, VII ZB 116/05 Fundstelle: RVGreport 2006, S. 274 f.Die auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG nicht anrechenbare Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 dieser Anlage für ein Mahnschreiben zählt nicht zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne des § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO und kann nicht im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103, 104 ZPO, § 11 Abs. 1 S. 1 RVG festgesetzt werden.
Keine Kostenfestsetzung bezüglich nicht anrechenbarer Geschäftsgebühr für Mahnschreiben
BGH, Beschl. v. 27.04.2006 – VII ZB 116/05 (LG Neubrandenburg) Fundstelle: NJW 2006, S. 2560 f. Die auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens nach der Vorbemerkung 3 IV der Anlage 1 zu § 2 II RVG nicht anrechenbare Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 dieser Anlage für ein Mahnschreiben zählt nicht zu den Kosten des Rechtsstreits i. S. des § 91 I 1 ZPO und kann nicht im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103, 104 ZPO, § 11 I 1 RVG festgesetzt werden.
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