RVG VV Nr. 2400, Vorb. 3 IV zu Nr. 3100

Anwaltsgebühren bei vorgerichtlicher Kündigung und Räumungsklage – Anrechnung

LG Bonn, Urt. v. 02.03.2006 – 6 S 279/05 (nicht rechtskräftig) Fundstelle: NJW 2006, S. 2640 ff. 1.
Vorgerichtliche Kündigung eines Mietverhältnisses und anschließende Räumungsklage betreffen bezüglich der anwaltlichen Tätigkeit denselben Gegenstand.

2.
Eine nach Nr. 2400 VV RVG entstandene Geschäftsgebühr unterliegt gem. Vorbemerkung 3 IV zu Nr. 3100 VV RVG der (hälftigen) Anrechnung.

RVG VV Nr. 4110

Längenzuschlag; Pauschgebühr

OLG Hamm, Beschl. v. 28.02.2006 – 2 (s) Sbd. IX 1 und 14/06 Fundstelle: AGS 2006, S. 282 ff. Bei der Feststellung der für die Gewährung einer so genannten Zuschlagsgebühr für den Pflichtverteidiger maßgeblichen Zeitdauer des Hauptverhandlungstermins sind (Hauptverhandlungs-)Pausen nicht zu berücksichtigen.

RVG § 46 I; BRAGO §§ 121, 126 I

Erstattung von Reisekosten eines Rechtsanwalts – BahnCard 100

OVG Münster, Beschl. v. 24.02.2006, 2 E 1123/06 Fundstelle: NJW 2006, S. 1897 f.

Aufwendungen eines Rechtsanwalts für eine BahnCard 100 sind bei Wahrnehmung eines Termins als Fahrtkosten für eine Geschäftsreise auch nicht anteilig erstattungsfähig.

Bei Beauftragung eines gemeinsamen Rechtsanwalts durch Streitgenossen kann der obsiegende Streitgenosse von dem unterlegenen Gegner nur in Höhe des seiner Beteiligung am Rechtsstreit entsprechenden Bruchteils, nicht entsprechend seinem Haftungsanteil nach § 6 II 1 BRAGO Erstattung seiner außergerichtlichen Kosten verlangen (Bestätigung von BGH, NJW-RR 2003, 1217; NJW-RR 2003, 1507).

Bei Beauftragung eines gemeinsamen Rechtsanwalts durch Streitgenossen kann der obsiegende Streitgenosse von dem unterlegenen Gegner nur in Höhe des seiner Beteiligung am Rechtsstreit entsprechenden Bruchteils, nicht entsprechend seinem Haftungsanteil nach § 6 II 1 BRAGO Erstattung seiner außergerichtlichen Kosten verlangen (Bestätigung von BGH, NJW-RR 2003, 1217; NJW-RR 2003, 1507).

ZPO §§ 91 I 1, 104; BRAGO § 6 II 1; BGB § 426 I 1

Höhe des Erstattungsanspruchs eines Streitgenossen

BGH, Beschl. v. 20.02.2006 – II ZB 3/05 (OLG Hamm) Fundstelle: NJW 2006, S. 3571 Bei Beauftragung eines gemeinsamen Rechtsanwalts durch Streitgenossen kann der obsiegende Streitgenosse von dem unterlegenen Gegner nur in Höhe des seiner Beteiligung am Rechtsstreit entsprechenden Bruchteils, nicht entsprechend seinem Haftungsanteil nach § 6 II 1 BRAGO Erstattung seiner außergerichtlichen Kosten verlangen (Bestätigung von BGH, NJW-RR 2003, 1217; NJW-RR 2003, 1507).

RVG § 23; GKG § 42 Abs. 2

Weiterbeschäftigung eines Auszubildenden

LAG Köln, Beschl. v. 20.02.2006 – 2 Ta 468/05 Fundstelle RVGreport 2006, S. 397 f. Der Streitwert im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren um die Weiterbeschäftigungspflicht eines Auszubildenden nach § 78 a BetrVG bestimmt sich nach zwei Bruttomonatsvergütungen.

RVG VV Nr. 4110

Zuschlagsgebühr; Berücksichtigung von Pausen

OLG Koblenz, Beschl. v. 16.02.2006 – 1 Ws 61/06 Fundstelle: AGS 2006, S. 285 f. Bei der Feststellung der für die Zuschlagsgebühr maßgeblichen Verhandlungsdauer werden Pausen i. d. R. nicht abgezogen.

Unterkategorien

Seite 235 von 276

Suche nach Pflichtverteidigern

Die Suche nach Pflichtverteidigern ist im Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnis (BRAV) möglich.

Suche nach Pflichtverteidigern

Liste § 135 Abs. I FamFG

Nach Landgerichtsbezirken geordnet pflegen wir für Sie eine Liste von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, die sich bereit erklärt haben, ein kostenloses Informationsgespräch gemäß § 135 FamFG („Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“) durchzuführen.

weitere Informationen

Informationen zu beA-Störungen

Die Bundesrechtsanwaltskammer hält Informationen über Störungen des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs unter dem nachstehenden Button vor:

Informationen zu beA-Störungen

Geschäftsstelle

Ostenallee 18
59063 Hamm
Deutschland
vCard
Geschäftsstelle
+49 2381 985000

Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

Öffnungszeiten

Montag – Donnerstag 08:00 - 13:00 Uhr
13:30 - 16:30 Uhr
Freitag 08:00 - 13:30 Uhr

 

Anschrift & Postfach

Postanschrift Rechtsanwaltskammer Hamm
Postfach 21 89
59011 Hamm
Hausanschrift Rechtsanwaltskammer Hamm
Ostenallee 18
59063 Hamm