Zulässigkeit des Führens der Bezeichnung „Spezialist für Miet- und Immobilienrecht“
AGH NW, Beschl. v. 02.06.2006 – 2 ZU 16/05 Gegen das Führen des Zusatzes „Spezialist“ für einen bestimmten, eng umgrenzten Bereich innerhalb der bestehenden Fachanwaltschaft „Miet- und Wohnungseigentumsrecht“ mögen keine Bedenken bestehen, wenn auch die Kenntnisse auf dem angegebenen Spezialgebiet deutlich über den besonderen Kenntnissen liegen müssen, die in den jeweiligen Bereichen der Fachgebiete, für die Fachanwaltschaften eingerichtet sind, gefordert werden. Die Bezeichnung „Spezialist für Miet- und Immobilienrecht“ ist als Bezeichnung aber zu weit gefasst und mithin für das rechtsuchende Publikum irreführend.