ZPO § 91 Abs. 1 S. 1; VV RVG Nr. 2400<p>
Keine Festsetzung der Geschäftsgebühr für Mahnschreiben und Vertretung<p>
<i>BGH, Beschl. v. 27.04.2006, VII ZB 116/05
Fundstelle: RVGreport 2006, S. 274 f.</i>
Die auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG nicht anrechenbare Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 dieser Anlage für ein Mahnschreiben zählt nicht zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne des § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO und kann nicht im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103, 104 ZPO, § 11 Abs. 1 S. 1 RVG festgesetzt werden.