UWG §§ 3, 4 Nr. 11; BRAO § 49 b; BRAGO § 53; VV RVG Nr. 3401, 3402

Zulässigkeit einer Gebührenteilungsabrede

BGH, Urt. v. 01.06.2006 – 1 ZR 268/03 Fundstelle: RVGreport 2006, S. 438 ff. 1.
Erteilt der Prozessbevollmächtigte einem Terminsvertreter den Auftrag zur Terminswahrnehmung im eigenen Namen, so wird hierdurch kein Vertragsverhältnis zwischen der Partei und dem Terminsvertreter begründet. Die Pflicht zur Entschädigung des Terminsvertreters richtet sich dann nach der internen Vereinbarung zwischen dem Terminsvertreter und dem Prozessbevollmächtigten, der für die Ansprüche des Terminsvertreters einzustehen hat. Eine Gebührenteilungsabrede, nach der der Terminsvertreter in einem solchen Fall weniger als die in § 53 BRAGO bzw. Nr. 3401, 3402 VV RVG vorgesehenen Gebühren erhält, stellt keinen Verstoß gegen § 49 b Abs. 1 BRAO dar.

2.
Erteilt der Prozessbevollmächtigte dem Terminsvertreter einen solchen Vertretungsauftrag hingegen im Namen des Mandanten, liegt ein Verstoß nach § 49 b Abs. 1 BRAO vor, wenn der Terminsvertreter die Vertretung zu geringeren als den in § 53 BRAGO bzw. Nr. 3401, 3402 VV RVG vorgesehenen Gebühren übernehmen soll.


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